Einde inhoudsopgave
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Artikel 33 Inkrafttreten
Geldend
Geldend vanaf 01-12-2015
- Bronpublicatie:
12-04-2012, Trb. 2012, 123 (uitgifte: 23-07-2012, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-12-2015
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
04-11-2015, Trb. 2015, 178 (uitgifte: 04-11-2015, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal belastingrecht (V)
Internationaal belastingrecht / Belastingverdragen
1.
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Den Haag ausgetauscht.
2.
Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden
- a)
in der Bundesrepublik Deutschland
- aa)
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
- bb)
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
- b)
in den Niederlanden auf Veranlagungsjahre und -zeiträume, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
3.
Mit dem Inkrafttreten des Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 16. Juni 1959 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete in der durch das Zusatzprotokoll vom 13. März 1980, das Zweite Zusatzprotokoll vom 21. Mai 1991 sowie das Dritte Zusatzprotokoll vom 4. Juni 2004 (im Folgenden als das ‘Abkommen von 1959’ bezeichnet) geänderten Fassung außer Kraft.
4.
Ungeachtet des Absatzes 2 findet Bestimmung XIV des Protokolls auch in allen offenen Fällen Anwendung.
5.
Das Abkommen von 1959 in seiner jeweils geltenden Fassung soll ungeachtet des Absatzes 3 weiterhin auf Steuern, Veranlagungsjahre und -zeiträume angewandt werden, für die dieses Abkommen nach Absatz 2 nicht anwendbar ist.
6.
Hätte eine Person nach dem Abkommen von 1959 Anspruch auf weitergehende Vergünstigungen als nach diesem Abkommen, ist auf Wunsch dieser Person das Abkommen von 1959 ungeachtet der Absätze 2 und 3 für den Zeitraum eines Jahres ab dem Tag, an dem dieses Abkommen nach Absatz 2 anzuwenden wäre, weiterhin in vollem Umfang auf diese Person anzuwenden.