Einde inhoudsopgave
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Artikel 34 Kündigung
Geldend
Geldend vanaf 01-12-2015
- Bronpublicatie:
12-04-2012, Trb. 2012, 123 (uitgifte: 23-07-2012, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-12-2015
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
04-11-2015, Trb. 2015, 178 (uitgifte: 04-11-2015, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal belastingrecht (V)
Internationaal belastingrecht / Belastingverdragen
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Ein Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen.
In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden auf Veranlagungsjahre und -zeiträume, die nach Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgte, wenn die Kündigung in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres erfolgte. Erfolgte die Kündigung in den letzten sechs Monaten eines Kalenderjahres, ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden auf Veranlagungsjahre und -zeiträume, die nach Ablauf des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgte. Vor dem ersten Kalenderjahr nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Abkommens ist eine Kündigung nicht möglich.
Eine Kündigung gilt als an dem Tag durch einen Vertragsstaat erteilt, an dem der andere Vertragsstaat diese Kündigung erhält.