Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europaïschen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
Artikel IV
Geldend
Geldend vanaf 30-01-1983
- Bronpublicatie:
30-08-1979, Trb. 1979, 142 (uitgifte: 08-10-1979, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
30-01-1983
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
17-01-1983, Trb. 1983, 13 (uitgifte: 01-01-1983, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Uitlevering en overlevering
(zu Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 des Übereinkommens)
(1)
Wird um Auslieferung eines Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ersucht, die auch der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt, so wird dieser Staat prüfen, ob die Aburteilung des Verfolgten durch eine Justizbehörde des ersuchenden Staates angebracht erscheint. Das gilt auch für nachträgliche Ersuchen um Zustimmung zur weiteren Strafverfolgung sowie für Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung.
(2)
Hat eine der beiden Vertragsparteien einen dritten Staat um die Auslieferung eines eigenen Staatsangehörigen wegen einer Handlung ersucht, die auch der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei unterliegt, so wird diese prüfen, ob sie anstatt den dritten Staat um Auslieferung den Heimatstaat um Übernahme der Strafverfolgung ersucht.