Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen angelegenheiten
Artikel 3 Behörden, Grenzgebiete
Geldend
Geldend vanaf 01-09-2006
- Bronpublicatie:
02-03-2005, Trb. 2005, 86 (uitgifte: 18-04-2005, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-09-2006
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
11-08-2006, Trb. 2006, 175 (uitgifte: 01-01-2006, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
1.
Behörden im Sinne dieses Vertrages sind
auf Seiten des Königreichs der Niederlande
- —
die Behörden, die mit der Durchführung verschiedener polizeilicher Aufgaben betraut sind,
- —
die Staatsanwaltschaften und
- —
die mit der Durchführung des Vertrages befassten Ministerien,
auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland
- —
die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder (Polizeibehörden) sowie
- —
die Staatsanwaltschaften und Gerichte (Justizbehörden),
soweit nicht Anlage I dieses Vertrages hinsichtlich des Königreichs der Niederlande besondere Zuständigkeitsregelungen enthält.
2.
Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens sind
in dem Königreich der Niederlande
- —
die Polizeiregionen Groningen, Drenthe, Twente, IJsselland, Noord- en Oost Gelderland, Gelderland Midden, Gelderland Zuid, Limburg Noord, Limburg Zuid,
- —
die Gebiete, für die die Einheiten Waddensee und Nordsee des Korps Landelijke Politiedienste zuständig sind,
in der Bundesrepublik Deutschland
- —
in Niedersachsen der Bezirk der Polizeidirektion Osnabrück,
- —
in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte in den Regierungsbezirken Düsseldorf, Köln und Münster.
Als Grenzgebiet gilt auch ein Eisenbahnzug auf dem Streckenabschnitt von der Staatsgrenze bis zum ersten fahrplanmäßigen Anhaltebahnhof des anderen Vertragsstaates. Entsprechendes gilt für Fahrgastschiffe bis zur nächsten Anlegestelle des anderen Vertragsstaates.
3.
Die Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander schriftlich über die jeweilige innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und über Änderungen in der Bezeichnung der Behörden. Die Vertragsstaaten können durch gesonderte Vereinbarung Änderungen der Anlage I und der Grenzgebiete vereinbaren.
4.
Der Vertrag von Den Haag vom 8. April 1960 zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung der Zusammenarbeit in der Emsmündung (Ems-Dollart-Vertrag) bleibt unberührt.