Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europaïschen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
Artikel II
Geldend
Geldend vanaf 30-01-1983
- Bronpublicatie:
30-08-1979, Trb. 1979, 142 (uitgifte: 08-10-1979, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
30-01-1983
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
17-01-1983, Trb. 1983, 13 (uitgifte: 01-01-1983, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Uitlevering en overlevering
(zu Artikel 2 des Übereinkommens)
(1)
Eine Auslieferung wird auch gewährt, wenn die Summe mehrerer Strafen oder Massregeln der Sicherung und Besserung mindestens vier Monate beträgt.
(2)
Eine Auslieferung nach Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens wird vorbehaltlich der Artikel 3 bis 5 und 7 bis 10 des Übereinkommens auch wegen solcher Handlungen gewährt, die nur mit Geldstrafe bedroht oder die in einem der beiden Staaten strafbar sind und in dem anderen Staat als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidungen ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. Die Auslieferung im Sinne dieses Absatzes ist nur zusätzlich zu einer Auslieferung nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens zulässig und kann gleichzeitig mit ihr oder nachträglich gewährt werden.
(3)
Ist gegen eine Person, nachdem sie Gelegenheit zur Verteidigung gehabt hat, ohne Durchführung einer Hauptverhandlung eine rechtskräftige Entscheidung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde erlassen worden, durch die auf eine Strafe oder Geldbusse erkannt worden ist, so steht diese Entscheidung einem Strafurteil gleich.