Einde inhoudsopgave
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Anlage
Geldend
Geldend vanaf 01-12-2015
- Bronpublicatie:
12-04-2012, Trb. 2012, 123 (uitgifte: 23-07-2012, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-12-2015
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
04-11-2015, Trb. 2015, 178 (uitgifte: 04-11-2015, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal belastingrecht (V)
Internationaal belastingrecht / Belastingverdragen
zum Abkommen zwischen das Königreich der Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Hat eine juristische Person den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet und verläuft die gemeinsame Grenze zwischen den Vertragsstaaten durch die feste Geschäftseinrichtung, in der sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, gilt die juristische Person nach Artikel 4 Absatz 4 es Abkommens als nur in folgendem Vertragsstaat ansässig:
- a)
Kann eindeutig bestimmt werden, in welchem der Vertragsstaaten die juristische Person den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung hat, so gilt sie als nur in diesem Staat ansässig.
- b)
Kann nicht eindeutig bestimmt werden, in welchem der Vertragsstaaten die juristische Person den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung hat, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der größere Teil der vom Unternehmen genutzten Fläche des Gebäudes befindet, in dem die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens ausgeübt wird.
Beispielsfälle:
Beispielsfall Nr. 1
Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung kann eindeutig bestimmt werden.
Für die Gewinne des Unternehmens haben die Niederlande das Besteuerungsrecht (Artikel 4 Absatz 4 n Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 und 4 des Abkommens).
Beispielsfall Nr. 2
Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung kann nicht eindeutig bestimmt werden, da sich dieser nicht eindeutig in einem der beiden Vertragsstaaten befindet.
Maßgeblich ist der größere Teil der vom Unternehmen genutzten Fläche des Gebäudes, in dem die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens ausgeübt wird.
Vom Unternehmen genutzte Fläche: | 100 m2 | + | 100 m2 | + | 400 m2 | = | 600 m2 |
davon Teilfläche in der Bundesrepublik Deutschland: | 50 m2 | + | 50 m2 | + | 400 m2 | = | 500 m2 |
davon Teilfläche in den Niederlanden: | 50 m2 | + | 50 m2 | = | 100 m2 |
Für die Gewinne des Unternehmens hat die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht (Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 und 4 des Abkommens).
Beispielsfall Nr. 3
Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung kann nicht eindeutig bestimmt werden, da sich dieser nicht eindeutig in einem der beiden Vertragsstaaten befindet.
Maßgeblich ist der größere Teil der vom Unternehmen genutzten Fläche des Gebäudes, in dem die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens ausgeübt wird (hier: Gebäude 1).
Vom Unternehmen genutzte Fläche: | 100 m2 | + | 100 m2 | = | 200 m2 |
davon Teilfläche in der Bundesrepublik Deutschland: | 30 m2 | + | 30 m2 | = | 60 m2 |
davon Teilfläche in den Niederlanden: | 70 m2 | + | 70 m2 | = | 140 m2 |
Für die Gewinne des Unternehmens haben die Niederlande das Besteuerungsrecht (Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 und 4 des Abkommens).
Beispielsfall Nr. 4
Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung kann nicht eindeutig bestimmt werden, da sich dieser nicht eindeutig in einem der beiden Vertragsstaaten befindet.
Maßgeblich ist der größere Teil der vom Unternehmen genutzten Fläche des Gebäudes, in dem die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens ausgeübt wird.
Vom Unternehmen genutzte Fläche: | 250 m2 |
davon Teilfläche in der Bundesrepublik Deutschland: | 200 m2 |
davon Teilfläche in den Niederlanden: | 50 m2 |
Für die Gewinne des Unternehmens hat die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht (Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 und 4 des Abkommens).