Einde inhoudsopgave
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande, der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen
Artikel 14 Geltungdauer und Kündigung
Geldend
Geldend vanaf 01-01-1993
- Bronpublicatie:
23-05-1991, Trb. 1991, 102 (uitgifte: 10-07-1991, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-01-1993
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
30-12-1992, Trb. 1992, 207 (uitgifte: 01-01-1992, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Openbare orde en veiligheid / Hulpverlening
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
1.
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2.
Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen mit einer Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalender gegenüber den anderen Vertragsstaaten schriftlich kündigen.
3.
Kündigt das Land Niedersachsen oder das Land Nordrhein-Westfalen, bleibt das Abkommen zwischen den übrigen Vertragsstaaten wirksam. Im Falle der Kündigung durch eines dieser Länder kann das jeweils andere Land innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, daß es sich dieser anschließt.
4.
Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die vor dem Außerkrafttreten dieses Abkommens wirksam gewordenen Maßnahmen der Zusammenarbeit und die Bestimmungen des Abkommens, die sich unmittelbar auf die Formen der Zusammenarbeit beziehen, davon unberührt.