Einde inhoudsopgave
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen
Artikel 12
Geldend
Geldend vanaf 01-03-1997
- Bronpublicatie:
07-06-1988, Trb. 1988, 95 (uitgifte: 26-07-1988, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-03-1997
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
28-02-1997, Trb. 1997, 48 (uitgifte: 01-01-1997, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
1.
Die Artikel 4 bis 10 dieses Abkommens finden sinngemäß Anwendung auf Hilfseinsätze gemäß Vereinbarungen, die von den für die Hilfeleistung bei Katastrophen und Unglücksfällen verantwortlichen Behörden der Grenzgemeinden beider Vertragsparteien getroffen werden, sofern sie sich aug[lees: auf] gegenseitige Hilfseinsätze von Personal und Material beziehen, die ihnen für die Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen.
2.
Von Vereinbarungen im Sinne von Absatz 1 sind zumindest die zuständigen Organe gemäß von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieses Abkommens zu unterrichten; die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts jeder Vertragspartei bleiben davon unberührt.
3.
4.
Die Anwendung von Artikel 9 auf Hilfseinsätze gemäß Absatz 1 erfolgt unbeschadet der über die Kostenerstattung getroffenen Vereinbarungen.