Einde inhoudsopgave
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen
Artikel 10
Geldend
Geldend vanaf 01-03-1997
- Bronpublicatie:
07-06-1988, Trb. 1988, 95 (uitgifte: 26-07-1988, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-03-1997
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
28-02-1997, Trb. 1997, 48 (uitgifte: 01-01-1997, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
1.
Jede Vertragspartei verzichtet für sich und ihre Verwaltungsorgane auf alle gesetzlichen Entschädigungsansprüche gegen die andere Vertragspartei wegen Beschädigung von Vermögenswerten, die ihr oder einem anderen Verwaltungsorgan gehören, wenn der Schaden von einem Mitglied einer Hilfsmannschaft der anderen Vertragspartei bei der Erfüllung seines Auftrags im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens verursacht worden ist, soweit es sich dabei nicht nachweislich um Vorsatz handelt.
2.
Jede Vertragspartei verzichtet für sich und ihre Verwaltungsorgane auf alle gesetzlichen Entschädigungsansprüche gegen die andere Vertragspartei, die auf dem Schaden beruhen, der einem Mitglied einer Hilfsmannschaft entsteht, das bei der Erfüllung seines Auftrags im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens eine Verletzung oder den Tod erlitten hat.
3.
Die ersuchende Vertragspartei oder eines ihrer Verwaltungsorgane haftet gemäß den eigenen gesetzlichen Bestimmungen für den Schaden, den ein Mitglied einer Hilfsmannschaft bei der Erfüllung seines Auftrags auf dem Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei einem Dritten zugefügt hat.
4.
Im Interesse einer raschen Erledigung von Schadensersatzansprüchen arbeiten die Vertragsparteien eng zasammen[lees: zusammen]. Insbesondere tauschen sie so rasch wie möglich alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus.
5.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden sinngemäß Anwendung auf einen Schaden, der während oder infolge von Übungseinsätzen gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieses Abkommens entsteht, soweit keine diesbezügliche Sonderregelung getroffen worden ist.