Einde inhoudsopgave
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Geldend
Geldend vanaf 31-12-2016
- Redactionele toelichting
Is van toepassing: a. in de Bondsrepubliek Duitsland: aa. in het geval van belastingen geheven aan de bron, ter zake van bedragen betaald op of na 1 januari van het kalenderjaar volgend op het jaar waarin deze wijziging in werking is getreden; bb. in het geval van overige belastingen, ter zake van belastingen geheven over tijdvakken beginnend op of na 1 januari van het kalenderjaar volgend op het jaar waarin deze wijziging in werking is getreden. b. in Nederland: voor belastingjaren en tijdvakken beginnend op of na 1 januari van het kalenderjaar volgend op het jaar waarin deze wijziging in werking is getreden.
- Bronpublicatie:
11-01-2016, Trb. 2016, 19 (uitgifte: 16-02-2016, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
31-12-2016
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
21-11-2016, Trb. 2016, 179 (uitgifte: 21-11-2016, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal belastingrecht (V)
Internationaal belastingrecht / Belastingverdragen
1.
Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a)
bedeuten die Ausdrücke ‘ein Vertragsstaat’ und ‘der andere Vertragsstaat’ je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder die Niederlande;
- b)
bedeutet der Ausdruck ‘Deutschland’ die Bundesrepublik Deutschland und umfasst, wenn im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ausübt;
- c)
bedeutet der Ausdruck ‘die Niederlande’ den europäischen Teil der Niederlande einschließlich seines Küstenmeers sowie die außerhalb des Küstenmeers liegenden und an dieses angrenzenden Gebiete, in denen die Niederlande in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften Hoheitsbefugnisse oder souveräne Rechte zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ausüben;
- d)
umfasst der Ausdruck ‘Person’ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- e)
bedeutet der Ausdruck ‘Gesellschaft’ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- f)
bezieht sich der Ausdruck ‘Unternehmen’ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
- g)
schließt der Ausdruck ‘Geschäftstätigkeit’ die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein;
- h)
bedeuten die Ausdrücke ‘Unternehmen eines Vertragsstaats’ und ‘Unternehmen des anderen Vertragsstaats’, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- i)
bedeutet der Ausdruck ‘internationaler Verkehr’ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
- j)
bedeutet der Ausdruck ‘grenzüberschreitendes Gewerbegebiet’ ein räumlich abgeschlossenes Gebiet, das sich sowohl auf deutsches als auch auf niederländisches Hoheitsgebiet erstreckt und durch das die gemeinsame Grenze der beiden Vertragsstaaten verläuft, sofern die Vertragsstaaten das Gebiet einvernehmlich als grenzüberschreitendes Gewerbegebiet bestimmt haben;
- k)
bedeutet der Ausdruck ‘Staatsangehöriger’
- aa)
in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
- bb)
in Bezug auf die Niederlande alle natürlichen Personen, die die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen, die nach dem in den Niederlanden geltenden Recht errichtet worden sind;
- l)
bedeutet der Ausdruck ‘zuständige Behörde’
- aa)
in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;
- bb)
in den Niederlanden den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2.
Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.