Einde inhoudsopgave
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen
Artikel 4
Geldend
Geldend vanaf 01-03-1997
- Bronpublicatie:
07-06-1988, Trb. 1988, 95 (uitgifte: 26-07-1988, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-03-1997
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
28-02-1997, Trb. 1997, 48 (uitgifte: 01-01-1997, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
1.
Die Hilfe wird durch die Entsendung von für den Katastrophenschutz oder die Hilfeleistung bei schweren Unglücksfällen ausgebildeten und ausgerüsteten Hilfsmannschaften an den Ort der Katastrophe beziehungsweise des schweren Unglücksfalles oder an einen anderen von den zuständigen Organen bestemmten Ort oder durch Entsendung von Luftfahrzeugen und erforderlichenfalls in anderer geeigneter Weise geleistet.
2.
Die Hilfsmannschaften können auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg entsandt werden.