Einde inhoudsopgave
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen
Artikel 5
Geldend
Geldend vanaf 01-03-1997
- Redactionele toelichting
Abusievelijk is lid 3 als lid 1 genummerd.
- Bronpublicatie:
07-06-1988, Trb. 1988, 95 (uitgifte: 26-07-1988, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-03-1997
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
28-02-1997, Trb. 1997, 48 (uitgifte: 01-01-1997, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
1.
Der Leiter einer Hilfsmannschaft untersteht der Behörde, die am Ort der Katastrophe beziehungsweise des schweren Unglücksfalles für die Hilfsmaßnahmen verantwortlich ist.
2.
Anweisungen an eine Hilfsmannschaft werden ausschließlich an ihren Leiter gerichtet, der für die Einzelheiten der Durchführung verantwortlich ist.
1.
Die zuständigen Behörden gemaß Artikel 3 des Abkommens und die am Ort der Katastrophe beziehungsweise des schweren Unglücksfalles verantwortliche Behörde gewähren der Hilfsmannschaft jeden erforderlichen Schutz und jede erforderliche Hilfe.