Einde inhoudsopgave
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen
Artikel 7
Geldend
Geldend vanaf 01-03-1997
- Bronpublicatie:
07-06-1988, Trb. 1988, 95 (uitgifte: 26-07-1988, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-03-1997
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
28-02-1997, Trb. 1997, 48 (uitgifte: 01-01-1997, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
1.
Die von einer Hilfsmannschaft mitgeführten Ausrüstungsgegenstände, Hilfsmittel und Betriebsgüter gelten im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei als zur vorübergehenden Verwendung abgefertigt.
2.
Für Ausrüstungsgegenstände, Hilfsmittel und Betriebsgüter werden keine Ein- oder Ausfuhrpapiere ausgestellt. Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat einen Sammelnachweis der mitgeführten Ausrüstungsgegenstände, Hilfsmittel und Betriebsgüter mitzuführen und auf Aufforderung vorzuzeigen.
3.
Die Hilfsmannschaften dürfen außer den erforderlichen Ausrüstungsgegenständen, Hilfsmitteln und Betriebsgütern keine Waren mitführen.
4.
Die mitgeführten Ausrüstungsgegenstände, Hilfsmittel und Betriebsgüter sind, soweit sie verbraucht werden, von allen Eingangsabgaben befreit. Hilfsmittel und Betriebsgüter, die nicht verbraucht werden, sind wieder auszuführen.
5.
Können Güter infolge besonderer Umstände nicht oder nicht gleichzeitig mit dem Abzug einer Hilfsmannschaft rückgeführt werden, so sind Art und Menge sowie ihr Aufenthaltsort vom Leiter der Hilfsmannschaft der zuständigen Zollstelle anzuzeigen; in diesem Fall gilt das nationale Recht der ersuchenden Vertragspartei.
6.
Auf Waren, die nach den Absätzen 1 und 4 von Eingangsabgaben befreit sind, finden die Bestimmungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Anwendung. Das Verbringen von Suchtstoffen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei im Rahmen der Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen und die Rückführung der nicht verbrauchten Mengen gelten nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinne der internationalen Suchtstoffabkommen.
Suchtstoffe dürfen nur bei dringendem Bedarf mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetzlichten Bestemmungen der ersuchten Vertragspartei eingesetzt werden. Das Recht der ersuchenden Vertragspartei, an Ort und Stelle Kontrollen durchzuführen bleibt unberührt.