Einde inhoudsopgave
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen
Artikel 6
Geldend
Geldend vanaf 01-03-1997
- Bronpublicatie:
07-06-1988, Trb. 1988, 95 (uitgifte: 26-07-1988, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-03-1997
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
28-02-1997, Trb. 1997, 48 (uitgifte: 01-01-1997, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
1.
Im Interesse einer möglichst zweckmäßigen Hilfeleistung beschränken die Parteien die Förmlichkeiten beim Überschreiten der gemeinsamen Grenze auf das unerläßliche Mindestmaß.
2.
Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat eine Bescheinigung mitzuführen, die die Art der Hilfeleistung, die Art der Hilfsmannschaft und die Zahl ihrer Angehörigen ausweist. Diese Bescheinigung wird von einem zuständigen Organ gemäß Artikel 3 dieses Abkommens oder in seinem Auftrag ausgestellt.
3.
Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft sind vom Paßzwang befreit.
4.
Kann im Falle besonderer Eilbedürftigkeit die Bescheinigung gemäß Absatz 2 nicht vorgelegt werden, so genügt jeder andere geeignete Nachweis für die Notwendigkeit, die Grenze zwecks Hilfeleistung zu überschreiten.
5.
Im Falle besonderer Eilbedürftigkeit kann die Grenze auch außerhalb der zugelassenen Übergangsstellen überschritten werden. Die für die Grenzüberwachung und Zollabfertigung zuständigen Behörden sind hierüber im voraus zu unterrichten.