Einde inhoudsopgave
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Artikel 20
Geldend
Geldend vanaf 29-12-2017
- Redactionele toelichting
Wordt toegepast vanaf de overeenkomstig art. 66, lid 1, van Verordening (EU) 2017/2226 door de Commissie vastgestelde datum.
- Bronpublicatie:
30-11-2017, PbEU 2017, L 327 (uitgifte: 09-12-2017, regelingnummer: 2017/2226)
- Inwerkingtreding
29-12-2017
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
30-11-2017, PbEU 2017, L 327 (uitgifte: 09-12-2017, regelingnummer: 2017/2226)
- Vakgebied(en)
EU-recht / Bijzondere onderwerpen
Douane (V)
1.
Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
2.
Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet über 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen hinaus zu verlängern, wenn
- a)
außergewöhnliche Umstände vorliegen oder
- b)
dies gemäß einem vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Abkommen geschieht, das der Kommission gemäß Absatz 2d mitgeteilt wurde.
2a.
Der Aufenthalt eines Drittausländers im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei kann auf Antrag des Drittausländers im Einklang mit einem bilateralen Abkommen gemäß Absatz 2 Buchstabe b verlängert werden, wenn dieser Antrag bei der Einreise oder während des Aufenthalts des Drittausländers spätestens am letzten Arbeitstag seines 90-tägigen Aufenthalts je Zeitraum von 180 Tagen bei den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei gestellt wird.
Hat der Drittausländer während des 90-tägigen Aufenthalts je Zeitraum von 180 Tagen keinen Antrag gestellt, so kann sein Aufenthalt gemäß eines von einer Vertragspartei geschlossenen bilateralen Abkommens verlängert werden; sein Aufenthalt, der den 90-tägigen Aufenthalt je Zeitraum von 180 Tagen vor dieser Verlängerung überschreitet, kann von den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei als rechtmäßig angesehen werden, sofern der Drittausländer glaubhaft nachweist, dass er sich während dieses Zeitraums nur im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei aufgehalten hat.
2b.
Wird der Aufenthalt gemäß Absatz 2 dieses Artikels verlängert, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei die Daten bezüglich der Verlängerung in den letzten einschlägigen Ein-/Ausreisedatensatz, der mit dem persönlichen Dossier des Drittausländers im durch die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) geschaffenen Einreise-/Ausreisesystem verknüpft ist, ein. Diese Daten werden gemäß Artikel 19 jener Verordnung eingegeben.DE L 327/66 Amtsblatt der Europäischen Union 9.12.2017
2c.
Wird der Aufenthalt gemäß Absatz 2 verlängert, darf der betreffende Drittausländer sich nur im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei aufhalten und seine Ausreise muss über die Außengrenzen dieser Vertragspartei erfolgen.
Die zuständige Behörde, die die Verlängerung des Aufenthalts genehmigt hat, unterrichtet den betreffenden Drittausländer darüber, dass die Verlängerung des Aufenthalts dem betreffenden Drittausländer ausschließlich den Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei gestattet und seine Ausreise über die Außengrenzen dieser Vertragspartei erfolgen muss.
2d.
Bis zum 30. März 2018 übermitteln die Vertragsparteien der Kommission den Wortlaut ihrer geltenden einschlägigen bilateralen Abkommen gemäß Absatz 2 Buchstabe b. Stellt eine Vertragspartei die Anwendung eines dieser bilateraler Abkommen ein, so teilt sie dies der Kommission mit. Die Kommission veröffentlicht Informationen über solche bilateralen Abkommen im Amtsblatt der Europäischen Union, darunter zumindest die betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer, die Rechte, die sich für die Drittausländer aus diesen bilateralen Abkommen ergeben, sowie alle diesbezüglichen Änderungen.
3.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.
Voetnoten
Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).