Einde inhoudsopgave
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen
Protokoll
Geldend
Geldend vanaf 01-03-1997
- Bronpublicatie:
07-06-1988, Trb. 1988, 95 (uitgifte: 26-07-1988, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-03-1997
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
28-02-1997, Trb. 1997, 48 (uitgifte: 01-01-1997, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten außerdem folgende Vereinbarungen getroffen, die als Bestandteil des Abkommens gelten:
1
Soweit die Parteien eine Sonderregelung zu Artikel 9 Absatz 1 beabsichtigen, ist diese sobald wie möglich nach der Unterzeichnung des Vertrages und spätestens vor dem Datum seines Inkrafttretens zu treffen.
2
Zum Verhältnis zwischen dem IAEO-Abkommen vom 26. September 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen und dem Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder Schweren Unglücksfällen:
Handelt es sich bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfalls um eine nukleare Katastrophe oder eine Katastrophe mit radioaktiven Stoffen, so findet im Prinzip dieses Abkommen Anwendung. Wenn jedoch schon auf Grund des IAEO-Abkommens vom 26. September 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen Hilfeleistung erbracht wird oder darum ersucht worden ist, bleibt für diese Hilfeleistung das IAEO-Abkommen nach wie vor ganz anwendbar; auf die weiteren Ersuchen um Hilfeleistung und die Leistung dieser Hilfe ist das deutsch-niederländische Abkommen anwendbar.
Wenn es sich um medizinische Behandlung von Personen handelt, die an einem nuklearen Unfall oder einem Störfall mit radioaktiven Stoffen beteiligt sind, oder um ihre zeitweilige Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise den Niederlanden, findet das IAEO-Abkommen Anwendung.