Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen
Einde inhoudsopgave
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen:artikel 18
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen
Artikel 18
Geldend
Documentgegevens:
Geldend vanaf 01-03-1997
- Bronpublicatie:
07-06-1988, Trb. 1988, 95 (uitgifte: 26-07-1988, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-03-1997
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
28-02-1997, Trb. 1997, 48 (uitgifte: 01-01-1997, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren geschlossen und verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere zehn Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
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