Einde inhoudsopgave
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Artikel 92A
Geldend
Geldend vanaf 09-04-2013
- Redactionele toelichting
Zie Verordening 1987/2006 m.b.t. aangelegenheden die onder de werkingssfeer van het Verdrag betreffende de werking van de Europese Unie vallen.
- Bronpublicatie:
20-12-2006, PbEU 2006, L 381 (uitgifte: 28-12-2006, regelingnummer: 1987/2006)
- Inwerkingtreding
09-04-2013
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
07-03-2013, PbEU 2013, L 87 (uitgifte: 27-03-2013, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
EU-recht / Bijzondere onderwerpen
Douane (V)
(1)
Ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates (*) und des Beschlusses 2008/839/JI des Rates (**) und gestützt auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der genannten Verordnung kann die technische Architektur des Schengener Informationssystems ergänzt werden durch:
- a)
ein zusätzliches zentrales System, bestehend aus
- —
einer technischen Unterstützungseinheit (Zentrales SIS II), die sich in Frankreich befindet, und einem Backup des Zentralen SIS II, das sich in Österreich befindet, mit der SIS II-Datenbank und einer einheitlichen nationalen Schnittstelle (NI-SIS);
- —
einer technischen Verbindung zwischen dem C.SIS und dem Zentralen SIS II über den Konverter für die Konvertierung und die Synchronisation der Daten zwischen dem C.SIS und dem Zentralen SIS II;
- b)
einem nationalen System (N.SIS II), das aus den nationalen Datensystemen besteht und mit dem Zentralen SIS II kommuniziert;
- c)
einer Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem Zentralen SIS II und den N.SIS II, angeschlossen an die NI-SIS.
(2)
Das N.SIS II kann den in Artikel 92 dieses Übereinkommens genannten nationalen Teil ersetzen; in diesem Fall brauchen die Mitgliedstaaten keinen nationalen Datenbestand unterhalten.
(3)
Die Datenbank des Zentralen SIS II steht für Abfragen im automatisierten Verfahren im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats zur Verfügung.
(4)
Falls ein Mitgliedstaat seinen nationalen Teil durch das N.SIS II ersetzt, werden die in Artikel 92 Absätze 2 und 3 genannten obligatorischen Funktionen der technischen Unterstützungseinheit gegenüber diesem nationalen Teil — unbeschadet der in dem Beschluss 2008/839/JI des Rates und der in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates — genannten Pflichten zu obligatorischen Funktionen gegenüber dem Zentralen SIS II.
(5)
Das Zentrale SIS II stellt die erforderlichen Dienste für die Eingabe und die Verarbeitung von SIS-Daten, die Online- Aktualisierung der nationalen Kopien der N.SIS II, die Synchronisation und die Kohärenz zwischen den nationalen Kopien der N.SIS II und der Datenbank des Zentralen SIS II zur Verfügung und stellt die Vorgänge für die Initialisierung und die Wiederherstellung der nationalen Kopien der N.SIS II bereit.
(6)
Frankreich, das für die technische Unterstützungseinheit zuständig ist, die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass ein Abruf aus den Datenbeständen der N.SIS II oder aus der SIS-II-Datenbank ein Ergebnis liefert, das dem eines Abrufs aus der Datenbank der in Artikel 92 Absatz 2 genannten nationalen Teile gleichwertig ist.