Einde inhoudsopgave
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen
Artikel 3
Geldend
Geldend vanaf 22-06-2012
- Bronpublicatie:
22-06-2012, Trb. 2012, 183 (uitgifte: 04-10-2012, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
22-06-2012
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
04-10-2012, Trb. 2012, 183 (uitgifte: 04-10-2012, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
1.
Die für die Anforderung und Auslösung von Hilfsmaßnahmen zuständigen Organe im Sinne dieses Abkommens sind:
- a.
Im Falle von Hilfeleistung für und durch aneinandergrenzende Bundesländer und Provinzen
auf deutscher Seite: der Innenminister des betreffenden Bundeslandes,
auf niederländischer Seite: der Vorsitzende der jeweiligen Sicherheitsregion.
- b.
Im Falle von Hilfeleistung für und durch nicht aneinandergrenzende Bundesländer und Provinzen
auf deutscher Seite: der Bundesminister des Innern,
auf niederländischer Seite: der Minister des Innern.
2.
Die zuständigen Organe jeder Vertragspartei können ein Hilfeersuchen stellen, wenn nach ihrer Auffassung Ort, Umfang und Art der Katastrophe beziehungsweise des schweren Unglücksfalls in Anbetracht des verfügbaren Personals und Materials Hilfe erforderlich machen.
3.
Das zuständige Organ der ersuchenden Vertragspartei erläutert möglichst ausführlich sein Hilfeersuchen und die Aufgaben, die der Hilfsmannschaft übertragen werden sollen.
4.
Umfang und Art der zu leistenden Hilfe werden jeweils von dem zuständigen Organ der hilfeleistenden Vertragspartei im Einvernehmen mit dem zuständigen Organ der ersuchenden Vertragspartei festgelegt.
5.
Den zuständigen Organen obliegt die Durchführung der angeforderten Hilfsmaßnahmen.
6.
Die zuständigen Organe melden jedes Hilfeersuchen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a unverzüglich dem Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise dem Minister des Innern des Königreichs der Niederlande.