Einde inhoudsopgave
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen
Artikel 8
Geldend
Geldend vanaf 01-03-1997
- Bronpublicatie:
07-06-1988, Trb. 1988, 95 (uitgifte: 26-07-1988, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-03-1997
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
28-02-1997, Trb. 1997, 48 (uitgifte: 01-01-1997, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
1.
Luftfahrzeuge können sowohl für die Heranführung der Hilfsmannschaft als auch unmittelbar für die Hilfseinsätze benutzt werden.
2.
Jede Vertragspartei gestattet Luftfahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen in Absatz 1 eingesetzt werden, ihr Hoheitsgebiet zu überfliegen und dort auch außerhalb von Flugplätzen zu landen und zu starten; hierbei sind die Bestimmungen der Einzelvereinbarung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkommens zu beachten.
3.
Die Absicht, Luftfahrzeuge einzusetzen, ist den nachgenannten Behörden mit möglichst genauen Angaben über Art und Kennzeichen des Luftfahrzeugs, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort unverzüglich mitzuteilen:
für die Bundesrepublik Deutschland: im Falle einer Hilfeleistung auf Anforderung des Landes Niedersachsen dem Niedersächsischen Minister des Innern; im Falle einer Hilfeleistung auf Anforderung des Landes Nordrhein-Westfalen dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen; im Falle einer Hilfeleistung auf Anforderung der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesminister des Innern;
für die Niederlande: dem ‘Directeur-Generaal van de Rijksluchtvaartdienst’.
4.
5.
Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 2 sind die luftrechtlichen Verkehrsvorschriften jeder Vertragspartei weiterhin gültig, insbesondere die Pflicht, den zuständigen Kontrollstellen Angaben über die Flüge zu übermitteln.