Notawisseling tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Republiek Oostenrijk bij het Europees Verdrag betreffende uitlevering
Nr. I
Geldend
Geldend vanaf 01-01-1996
- Redactionele toelichting
De inwerkingtreding is tevens gepubliceerd in Maandbericht van oktober 1995.
- Bronpublicatie:
28-07-1994, Trb. 1994, 218 (uitgifte: 17-10-1994, regelingnummer: wen-178/94 ZL30284/19-IV1/94)
- Inwerkingtreding
01-01-1996
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
20-11-1995, Trb. 1995, 266 (uitgifte: 01-01-1995, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal strafrecht / Uitlevering en overlevering
Internationaal publiekrecht / Verdragenrecht
Internationaal strafrecht / Justitiële en politionele samenwerking
Nr. wen-178/94
Verbalnote
Die Königlich Niederländische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich vorzuschlagen, daβ die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 in Ubereinstimmung mit Artikel 27 Absatz 4 auch auf die Niederländischen Antillen und Aruba ausgedehnt wird, weiters, daβ die Erklärungen und Vorbehalte, die im Verhältnis zwischen dem Königreich der Niederlande in bezug auf das Königreich in Europa und der Republik Österreich Anwendung finden, ebenso im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande in bezug auf die Niederländischen Antillen und Aruba Anwendung finden, und daβ die vom Königreich der Niederlande bei der Ratifikation des Übereinkommens am 14. Februar 1969 abgegebene und am 14. Oktober 1987 ergänzte Erklärung zu Artikel 6 und 21 auch auf die Niederländischen Antillen und Aruba entsprechend Anwendung finden soll, jedoch im Hinblick auf die Auslieferung niederländischer Staatsangehöriger nur, wenn das Europäische Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen in Straβburg am 21. März 1983, auch auf die Niederländischen Antillen und Aruba entsprechend anwendbar wird.
Soferne dieser Vorschlag für die Republik Österreich annehmbar erscheint, beehrt sich die Botschaft weiters vorzuschlagen, daβ diese Note und die entsprechende Antwort des Ministeriums eine Vereinbarung nach Artikel 27 Absatz 4 des Übereinkommens begründen, die am ersten Tag des dritten Monats in Kraft treten wird, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daβ die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Die Königlich Niederländische Botschaft benützt auch diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, den 22. Juli 1994
An das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Abteilung IV/1
Ballhausplatz 2
1014 WIEN