Einde inhoudsopgave
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen
Artikel 11
Geldend
Geldend vanaf 01-03-1997
- Bronpublicatie:
07-06-1988, Trb. 1988, 95 (uitgifte: 26-07-1988, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-03-1997
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
28-02-1997, Trb. 1997, 48 (uitgifte: 01-01-1997, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
1.
Zur Durchführung dieses Abkommens werden zumindest Einzelvereinbarungen über folgendes getroffen:
- a.
die Benutzung der Fernsprach- und Funkverbindungen
- b.
die Benutzung von Landeorten durch Luftfahrzeuge
- c.
die Verwendung besonderer optischer und akustischer Signale durch die Hilfsmannschaften
- d.
die in Artikel 9 Absatz 3 dieses Abkommens genannten Kosten
2.
Ferner können Einzelvereinbarungen über folgendes getroffen werden:
- a.
das bei Hilfeersuchen anzuwendende Verfahren
- b.
das bei Entsendung und Einsatz einer Hilfsmannschaft anzuwendende Verfahren
- c.
Art, Stärke und Ausrüstung der Einheiten, die zu einem Hilfseinsatz entsandt werden können
- d.
die gemeinsame Veranstaltung von Übungen im Hinblick auf gemeinsame Katastropheneinsätze
- e.
die Zusammenarbeit gemäß Artikel 13 dieses Abkommens.