Einde inhoudsopgave
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Artikel 100
Geldend
Geldend vanaf 09-04-2013
- Redactionele toelichting
Zie Verordening 1987/2006 m.b.t. aangelegenheden die onder de werkingssfeer van het Verdrag betreffende de werking van de Europese Unie vallen.
- Bronpublicatie:
20-12-2006, PbEU 2006, L 381 (uitgifte: 28-12-2006, regelingnummer: 1987/2006)
- Inwerkingtreding
09-04-2013
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
07-03-2013, PbEU 2013, L 87 (uitgifte: 27-03-2013, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
EU-recht / Bijzondere onderwerpen
Douane (V)
1.
Daten in bezug auf Sachen, die zur Sicherstellung oder Beweissicherung im Strafverfahren gesucht werden, werden in das Schengener Informationssystem aufgenommen.
2.
Ergibt eine Abfrage, daß eine Sachfahndungsnotierung besteht, so setzt sich die aufgreifende mit der ausschreibenden Stelle in Verbindung, um erforderliche Maßnahmen abzustimmen. Zu diesem Zweck können nach Maßgabe dieses Übereinkommens auch personenbezogene Daten übermittelt werden. Maßnahmen der aufgreifenden Vertragspartei werden nach Maßgabe ihres nationalen Rechts vollzogen.
3.
Es werden folgende Kategorien von Sachen einbezogen:
- a)
Gestohlene, unterschlagene oder sonst abhandengekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm;
- b)
gestohlene, unterschlagene oder sonst abhandengekommene Anhänger und Wohnwagen mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg;
- c)
gestohlene, unterschlagene oder sonst abhandengekommene Feuerwaffen;
- d)
gestohlene, unterschlagene oder sonst abhandengekommene Blankodokumente;
- e)
gestohlene, unterschlagene oder sonst abhandengekommene ausgefüllte Identitätspapiere (Pässe, Identitätskarten, Führerscheine);
- f)
Banknoten (Registriergeld).