Einde inhoudsopgave
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Artikel 1
Geldend
Geldend vanaf 26-03-1995
- Redactionele toelichting
De inwerkingtreding is gecorrigeerd via een rectificatie (Trb. 1995, 75).
- Bronpublicatie:
19-06-1990, Trb. 1990, 145 (uitgifte: 19-10-1990, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
26-03-1995
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
22-03-1995, Trb. 1995, 75 (uitgifte: 01-01-1995, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
EU-recht / Bijzondere onderwerpen
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Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
Binnengrenzen: | die gemeinsamen Landgrenzen der Vertragsparteien sowie ihre Flughäfen für die Binnenflüge und ihre Seehäfen für die regelmäβigen Fährverbindungen ausschlieβlich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien ohne Fahrtunterbrechung in auβerhalb des Gebiets gelegenen Häfen; |
Auβengrenzen: | die Land- und Seegrenzen sowie die Flug- und Seehäfen der Vertragsparteien, soweit sie nicht Binnengrenzen sind; |
Binnenflug: | ein Flug ausschlieβlich von und nach dem Gebiet der Vertragsparteien, ohne Landung auf dem Gebiet eines Drittstaates; |
Drittstaat: | ein Staat, der nicht Vertragspartei ist; |
Drittausländer: | eine Person, die nicht Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist; |
Zur Einreise verweigerung ausgeschriebener Drittausländer: | ein Drittausländer, der gemäβ Artikel 96 zur Einreiseverweigerung in dem Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist; |
Grenzübergangsstelle: | ein von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Auβengrenzen zugelassener Übergang; |
Grenzkontrolle: | an den Grenzen vorgenommene Kontrolle, die unabhängig von jedem anderen Anlaβ ausschlieβlich aufgrund des beabsichtigten Grenzübertritts durchgeführt wird; |
Beförderungsunternehmer: | natürliche oder juristische Person, die gewerblich die Beförderung von Personen auf dem Luft-, Seeoder[lees: See- oder] Landweg durchführt; |
Aufenthaltstitel: | jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu zählen nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens oder eines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis; |
Asylbegehren: | jeder an der Auβengrenze oder im Gebiet einer Vertragspartei in Europa schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäuβerte Wunsch eines Drittausländers mit dem Ziel, den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über den Flüchtlingsstatus in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967 zu erlangen und als solcher ein Aufenthaltsrecht zu genieβen; |
Asylbegehrender: | ein Drittausländer, der ein Asylbegehren im Sinne dieses Übereinkommens gestellt hat, über das noch nich abschlieβend entschieden ist; |
Behandlung eines Asylbegehrens: | alle Verfahren zur Prüfung und Entscheidung von Asylbegehren sowie alle in Ausführung der endgültigen Entscheidungen getroffenen Maβnahmen, mit Ausnahme der Bestimmung der Vertragspartei, die aufgrund dieses Übereinkommens für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig ist. |