Einde inhoudsopgave
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen
Artikel 13
Geldend
Geldend vanaf 01-03-1997
- Bronpublicatie:
07-06-1988, Trb. 1988, 95 (uitgifte: 26-07-1988, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-03-1997
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
28-02-1997, Trb. 1997, 48 (uitgifte: 01-01-1997, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
1.
Um Katstrophen[lees: Katastrophen] besser vorbeugen und sie wirksamer bekämpfen zu können, vereinbaren die Vertragsparteien eine ständige und enge Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck tauschen sie alle geeigneten Informationen wissenschaftlich-technischer Art aus und veranstalten regelmässig gemeinsame Tagungen.
2.
Die Vertragsparteien können gemeinsame Untersuchungen durchführen und gemeinsame Tagungen veranstalten, insbesondere zur Erforschung von Katastrophenursachen und zur Verbesserung von Vorhersagen sowie von Vorbeugungs- und Einsatzmitteln und Einsatzmethoden.
3.
Auf Veranlassung jeder Vertragspartei können Lehrgänge für Techniker, Führungskräfte und Mannschaften der anderen Partei durchgeführt werden.
4.
Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Gefahren- und Schadensfälle aus, die sich auf das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auswirken können. Die gegenseitige Unterrichtung umfaßt auch die vorsorgliche Übermittlung von Meßdaten.
5.
Die Zusammenarbeit wird von den zuständigen Organen gemäß Artikel 3 dieses Abkommens getragen.