Einde inhoudsopgave
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Artikel 18
Geldend
Geldend vanaf 27-12-2023
- Bronpublicatie:
22-11-2023, PbEU L 2023, 2023/2667 (uitgifte: 07-12-2023, regelingnummer: 2023/2667)
- Inwerkingtreding
27-12-2023
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
22-11-2023, PbEU L 2023, 2023/2667 (uitgifte: 07-12-2023, regelingnummer: 2023/2667)
- Vakgebied(en)
EU-recht / Bijzondere onderwerpen
Douane (V)
1.
Visa für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen Dauer (‚Visa für den längerfristigen Aufenthalt‘) sind nationale Visa, die von einem der Mitgliedstaaten gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder dem Unionsrecht erteilt werden. Solche Visa werden in digitaler Form gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates 1. ausgestellt, wobei die Art des Visums mit dem Buchstaben ‚D‘ anzugeben ist.
In digitaler Form ausgestellte Visa für einen längerfristigen Aufenthalt werden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des gemäß Artikel 27 Absatz 1der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2. erlassenen Durchführungsrechtsakts der Kommission zur Festlegung der Vorschriften für das Ausfüllen der Datenfelder des Visums ausgefüllt.
1a.
In digitaler Form ausgestellte Visa für den längerfristigen Aufenthalt werden den Antragstellern von den zuständigen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats auf elektronischem Wege mitgeteilt.
2.
Visa für den längerfristigen Aufenthalt haben eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr. Gestattet ein Mitgliedstaat einem Drittausländer einen Aufenthalt von mehr als einem Jahr, wird das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer durch einen Aufenthaltstitel ersetzt.
Voetnoten
Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).