Einde inhoudsopgave
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen
Artikel 9
Geldend
Geldend vanaf 01-03-1997
- Bronpublicatie:
07-06-1988, Trb. 1988, 95 (uitgifte: 26-07-1988, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-03-1997
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
28-02-1997, Trb. 1997, 48 (uitgifte: 01-01-1997, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
1.
Die Kosten der Hilfeleistung, einschließlich der Aufwendungen, die durch vollständigen oder teilweisen Verlust sowie durch vollständige oder teilweise Zerstörung der mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Betriebsgüter entstehen, werden von der ersuchenden Partei nicht erstattet, es sei denn, die Vertragsparteien haben vorher eine diesbezügliche Sonderregelung getroffen.
2.
Die Hilfsmannschaften werden während der Dauer des Einsatzes im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei auf deren Kosten untergebracht und verpflegt sowie mit für den Einsatz der Ausrüstungsgegenstände bestimmten Gütern versorgt, sofern die mitgebrachten Bestände aufgebraucht sind. Sie erhalten im Bedarfsfall medizinische Versorgung und Hilfe.
3.
Jede Vertragspartei kann verlangen, daß die durch den Einsatz von Luftfahrzeugen entstandenden Kosten bis zur Hälfte von der ersuchenden Vertragspartei übernommen werden. Die Höhe der Kosten richtet sich in diesem Fall nach den in jedem der beiden Staaten gültigen Tarife, wie sie in einer Einzelvereinbarung gemäß Artikel 11 dieses Abkommens angegeben sind.