Einde inhoudsopgave
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Artikel 66
Geldend
Geldend vanaf 01-01-2004
- Redactionele toelichting
Met ingang van 01-01-2004 zijn de overeenkomstige bepalingen die in de betrekkingen tussen de EU-lidstaten van toepassing zijn, vervangen door Kaderbesluit 2002/584/JBZ.
- Bronpublicatie:
13-06-2002, PbEG 2002, L 190 (uitgifte: 18-07-2002, regelingnummer: 2002/584/JBZ)
- Inwerkingtreding
01-01-2004
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
13-06-2002, PbEG 2002, L 190 (uitgifte: 18-07-2002, regelingnummer: 2002/584/JBZ)
- Vakgebied(en)
EU-recht / Bijzondere onderwerpen
Douane (V)
1.
Erscheint die Auslieferung eines Verfolgten nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei nicht offensichtlich unzulässig und stimmt der Verfolgte seiner Auslieferung nach persönlicher Belehrung über sein Recht auf Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens zu Protokoll eines Richters oder zuständigen Beamten zu, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung bewilligen, ohne ein förmliches Auslieferungsverfahren durchzuführen. Der Verfolgte hat das Recht, sich während der Belehrung von einem Rechtsanwalt unterstützen zu lassen.
2.
Im Falle einer Auslieferung nach Absatz 1 kann der Verfolgte, der ausdrücklich erklärt hat, auf den ihm aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes zustehenden Schutz zu verzichten, diese Erklärung nicht widerrufen.