Einde inhoudsopgave
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Artikel 21
Geldend
Geldend vanaf 19-07-2013
- Redactionele toelichting
De wijziging betreffende lid 1 wordt toegepast vanaf 18-10-2013.
- Bronpublicatie:
26-06-2013, PbEU 2013, L 182 (uitgifte: 29-06-2013, regelingnummer: 610/2013)
- Inwerkingtreding
19-07-2013
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
26-06-2013, PbEU 2013, L 182 (uitgifte: 29-06-2013, regelingnummer: 610/2013)
- Vakgebied(en)
EU-recht / Bijzondere onderwerpen
Douane (V)
1.
Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (2) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen.
2.
Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind.
2a.
Das in Absatz 1 festgelegte Recht auf freien Personenverkehr gilt auch für Drittausländer, die Inhaber eines von einem der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 erteilten gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind.
3.
Aufgehoben.
4.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.
Voetnoten
ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.