Einde inhoudsopgave
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Artikel 47
Geldend
Geldend vanaf 26-03-2003
- Bronpublicatie:
27-02-2003, PbEU 2003, L 67 (uitgifte: 01-01-2003, regelingnummer: 2003/170/JI)
- Inwerkingtreding
26-03-2003
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
27-02-2003, PbEU 2003, L 67 (uitgifte: 01-01-2003, regelingnummer: 2003/170/JI)
- Vakgebied(en)
EU-recht / Bijzondere onderwerpen
Douane (V)
1.
Die Vertragsparteien können bilaterale Absprachen über die befristete oder unbefristete Entsendung von Verbindungsbeamten einer Vertragspartei zu Polizeidienststellen einer anderen Vertragspartei treffen.
2.
Die unbefristete oder befristete Entsendung von Verbindungsbeamten hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern und zu beschleunigen, insbesondere durch
- a)
Unterstützung des Informationsaustausches zur präventiven und repressiven Verbrechensbekämpfung ;
- b)
Unterstützung bei polizeilicher und justitieller Rechtshilfe in Strafsachen;
- c)
Unterstützung der grenzüberwachenden Behörden an den Außengrenzen.
3.
Die Verbindungsbeamten werden beratend und unterstützend tätig. Sie sind nicht zur selbständigen Durchführung von polizeilichen Maßnahmen berechtigt. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen von der entsendenden Vertragspartei und der Vertragspartei, in die sie entsandt worden sind, erteilten Weisungen. Sie berichten regelmäßig an den Leiter des Polizeidienstes, zu dem sie entsandt sind.