Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Anlage B Bachregulierungen und damit verbundene zukünftige Änderungen der Grenze zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland
Geldend
Geldend vanaf 04-02-2011
- Redactionele toelichting
De datum van inwerkingtreding is de datum van uitgifte van het Tractatenblad.
- Bronpublicatie:
27-08-2010, Trb. 2011, 20 (uitgifte: 04-02-2011, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
04-02-2011
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
27-08-2010, Trb. 2011, 20 (uitgifte: 04-02-2011, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
§ 1. Karten
Die beigefügten Karten sind Bestandteil dieser Anlage.
§ 2. Amstelbach-Bleyerheider Bach
Bachregulierung:
Zwischen einem Punkt, der etwa in der Mitte der Grenze zwischen den Grenzsteinen 224 und 225 liegt, und dem Grenzstein 227 werden der Amstelbach und der Bleyerheider Bach innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags von der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande nach einem gemeinsamen Plan reguliert, wodurch der Lauf dieser Bäche, wie in der beigefügten Karte angegeben, geändert wird.
Zukünftiger Grenzverlauf:
Die Grenze, die gegenwärtig vom Grenzpunkt 224 bis zum Grenzpunkt 225 in der Mitte des Hammerweges (Baamstraat) und von hier im allgemeinen in der Mitte des Amstelbaches und des Bleyerheider Baches verläuft, wird nach Durchführung der obenbezeichneten Regulierung vom südlichen Grenzstein 224 an der Südseite des Hammerweges (Baamstraat) entlang bis zur Mitte des regulierten Amstelbaches verlaufen. Von hier bis zum Grenzstein 227 bildet dann die Mitte des regulierten Amstelbaches und des regulierten Bleyerheider Baches die Grenze.
§ 3. Mühlenbach (Junge Wurm)
Bachregulierung:
Zwischen den Grenzsteinen 361 und 362 wird der Mühlenbach innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags von der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande nach einem gemeinsamen Plan reguliert, wodurch sein Lauf, wie in der beigefügten Karte angegeben, geändert wird.
Zukünftiger Grenzverlauf:
Nach Durchführung der obenbezeichneten Regulierung wird die Grenze zwischen den Grenzsteinen 361 und 362 in der Mitte des regulierten Mühlenbaches verlaufen.
§ 4
Aufgehoben.
§ 5. Rammelbach
Bachregulierung:
Zwischen den Grenzsteinen 41XIV und 48 wird der Rammelbach innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags von der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande nach einem gemeinsamen Plan reguliert, wodurch sein Lauf, wie in der beigefügten Karte angegeben, geändert wird.
Zukünftiger Grenzverlauf:
Nach Durchführung der obenbezeichneten Regulierung wird die Grenze, die vor der Trockenlegung des alten Rammelbaches in der Mitte dieses Wasserlaufs verlief und zur Zeit durch die Grenzsteine 41IV bis 41XIV festgelegt ist, vom Grenzstein 41IV der Südostseite des Nordhorn-Almelo-Kanals bis zum Dükereinlauf folgen, von hier den Kanal geradlinig bis zum Dükerauslauf überqueren und von hier in der Mitte des jetzigen Rammelbaches bis in Höhe des Grenzsteins 41XIV verlaufen. Von hier wird die Grenze in der Mitte des regulierten Rammelbaches bis zum Grenzstein 48 verlaufen.
Besondere Bestimmungen:
Nach der obenbezeichneten Grenzänderung wird das Königreich der Niederlande die Erhaltung des Weges an der Südostseite des Nordhorn-Almelo-Kanals zwischen dem Grenzstein 41IV und dem Dükereinlauf zulassen. Die deutschen Anlieger werden zur Benutzung dieses Weges nach Massgabe von § 2 der Anlage A zu diesem Vertrag sowie zur Vornahme aller erforderlichen Massnahmen im Interesse des Nordhorn-AImelo-Kanals und der Landbewirtschaftung berechtigt sein.