Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Anlage A
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Redactionele toelichting
De kaarten behorende bij paragraaf 5 t/m 47 van deze bijlage, alsmede een overzichtskaart, worden afzonderlijk uitgegeven.
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
Verlauf einzelner Strecken der Grenze zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland sowie damit verbundene besondere Bestimmungen
Allgemeiner Teil
§ 1. Alte und neue Grenze
(1)
‘Alte Grenze’ im Sinne dieser Anlage ist die am 31. Dezember 1937 bestehende Grenze zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Deutschen Reich nach den in Artikel 1 dieses Vertrags aufgeführten Grenzverträgen und sonstigen Vereinbarungen.
(2)
‘Neue Grenze’ im Sinne dieser Anlage ist die Grenze zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 1 dieses Vertrags, soweit sie von der am 31. Dezember 1937 bestehenden Grenze zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Deutschen Reich abweicht.
§ 2. Wegebenutzungsrecht
(1)
Unter Wegebenutzungsrecht im Sinne dieser Anlage ist die Berechtigung zu verstehen, bestimmte in Grenznähe über das Gebiet der anderen Vertragspartei führende Wege zu benutzen. Eine Grenzabfertigung findet hierbei nicht statt. Unter der Bedingung der Wiederausfuhr beziehungsweise der Wiedereinfuhr sind Ein- oder Ausgangsabgaben für mitgeführte Gegenstände nicht zu entrichten und finden Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbote und -beschränkungen keine Anwendung. Die Bestimmungen des Artikels 36 dieses Vertrags gelten sinngemäss.
(2)
Ein Wegebenutzungsrecht wird Personen, die auf Grund örtlicher Verhältnisse ein berechtigtes Interesse daran haben, durch eine Bescheinigung eingeräumt, die von der zuständigen Behörde der Vertragspartei ausgestellt wird, in deren Gebiet die Person wohnt. Neben der Bescheinigung braucht ein Grenzübertrittspapier nicht mitgeführt zu werden.
(3)
Die Vertragsparteien vereinbaren durch Notenwechsel die Ausgestaltung der Bescheinigung und setzen sich davon in Kenntnis, welche Behörden für die Ausstellung der Bescheinigungen zuständig sind. Diese Behörden teilen den für die Grenzaufsicht zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei mit, welchen Personen eine Bescheinigung ausgestellt oder entzogen worden ist.
(4)
Grenzaufsichtsbeamte sind berechtigt, bei der Wegebenutzung ihre Dienstkleidung oder ein amtliches Kennzeichen sichtbar zu tragen und ihre Dienstwaffen, Fahrzeuge, Dienstausrüstung und Diensthunde mitzuführen. Sie dürfen jedoch keine Amtshandlungen vornehmen. Eine Bescheinigung nach Absatz 2 benötigen sie nicht.
§ 3. Amtshandlungen durch deutsche Grenzaufsichtsbeamte
(1)
Unter dem Recht auf Vornahme bestimmter Amtshandlungen durch deutsche Grenzaufsichtsbeamte im Sinne dieser Anlage ist deren Berechtigung zu verstehen, die Grenzaufsicht im Königreich der Niederlande wie in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Amtshandlungen gegenüber niederländischen Staatsangehörigen sind jedoch nur insoweit zulässig, als dies zur Personenfeststellung an Ort und Stelle erforderlich ist.
(2)
Die Grenzaufsichtsbeamten sind verpflichtet, ihre Dienstkleidung oder ein amtliches Kennzeichen sichtbar zu tragen. Sie sind berechtigt, ihre Dienstwaffen, Fahrzeuge, Dienstausrüstung und Diensthunde mitzuführen; Waffen oder Hunde dürfen jedoch nicht zur Vornahme von Amtshandlungen eingesetzt werden.
§ 4. Karten
Die beigefügten Karten sind Bestandteil dieser Anlage.
Besonderer Teil
§ 5. Vaalserquartier/Vaals
Grenzverlauf:
Vom Schnittpunkt der alten Grenze zwischen den Grenzsteinen 196 und 196a mit der südwestlichen Seite der Vaalser Landstrasse überquert die neue Grenze diese Strasse bis zu einem Punkt auf der nordöstlichen Strassenseite, der etwa 6,5 m östlich vom Grenzstein 196a entfernt liegt. Von hier verläuft sie in der Mitte des 1,5 m breiten Trennungsstreifens, der zwischen den beiden Fahrbahnen so anzulegen ist, dass ein 1,5 m breiter Bürgersteig und eine 6,0 m breite Fahrbahn auf niederländischem Gebiet liegen, bis etwa 65 m südwestlich des in der Mitte des Senserbaches liegenden Grenzpunktes 197 und von hier in gerader Richtung bis zum Grenzpunkt 197 auf der alten Grenze.
Besondere Bestimmungen:
Die auf dem deutschen Teil der Strasse vorgesehene Fahrbahn für den Durchgangsverkehr nach Laurensberg ist so anzulegen, dass Fahrzeuge nicht auf die niederländische Fahrbahn überwechseln oder in Höhe des deutschen Zollamtes auf niederländisches Gebiet abbiegen können. Für den Durchgangsverkehr auf der deutschen Fahrbahn wird ein Halteverbot erlassen werden.
§ 6. Herzogenrath (Neustrasse)/Kerkrade (Nieuwstraat)
Grenzverlauf:
Vom Grenzstein 229 verläuft die neue Grenze rechtwinklig zur Neustrasse etwa 6,2 m in östlicher Richtung, von hier in nördlicher Richtung bis zu einem Punkt 11,0 m östlich vom Giebel des Hauses Nieuwstraat Nr. 4; von hier folgt sie in nördlicher Richtung einer Linie, die 10,5 m östlich vom Giebel des Hauses Nieuwstraat Nr. 106 sowie 10,0 m östlich vom Giebel des Hauses Nieuwstraat Nr. 141 entfernt liegt, bis in Höhe des Hauses Nieuwstraat Nr. 145. Von hier verläuft sie auf einem Kreisbogen mit einem Halbmesser von 100 m und anschliessend auf einer Linie, die 11,0 m südöstlich vom Giebel des Hauses Nieuwstraat Nr. 156 und 8,9 m südöstlich vom Giebel des Hauses Nieuwstraat Nr. 181 entfernt liegt, bis zum Schnitt mit der Verlängerung der westlichen Seite eines Weges (Breiter Weg) etwa 7,0 m südlich Grenzstein 232. Von hier verläuft sie in nördlicher Richtung etwa 13 m parallel zur alten Grenze zwischen den Grenzsteinen 232 und 232a und von hier bis zu einem Punkt auf der alten Grenze, der etwa 4 m südlich vom Grenzstein 232a liegt.
Besondere Bestimmungen:
Das Königreich der Niederlande gestattet einem deutschen öffentlichen Autobusunternehmen die Durchfahrt durch den niederländischen Teil der Neustrasse, der von dem deutschen Teil durch ein gemeinsam anzulegendes Hindernis geschieden wird. Für die Autobusse besteht Halteverbot. Die Insassen der Autobusse sind nicht verpflichtet, ein Grenzübertrittspapier mit sich zu führen. Eine Grenzabfertigung findet nicht statt.
§ 7. Herzogenrath/Rolduc
Grenzverlauf:
Die neue Grenze verläuft vom Grenzstein 232b in östlicher Richtung längs der südlichen Grenze des Grundeigentums des Klosters Rolduc bis zu einem Punkt etwa 170 m östlich vom Grenzstein 232b und von hier in gerader Linie bis zu einem Punkt, der etwa 115 m östlich vom Grenzstein 234 und etwa 104 m südlich vom südöstlichen Grenzstein 234a entfernt liegt. Von hier verläuft sie in gerader Linie bis zu einem Punkt auf der südlichen Parzellengrenze der Wiese auf dem Klosterratherberg, der etwa 45 m von dem Schnittpunkt der Mitte der Hochspannungsleitung mit dieser Parzellengrenze entfernt liegt. Von hier folgt sie einem Kreisbogen mit einem Halbmesser von etwa 365 m bis zu einem Punkt am Waldrand, der etwa 80 m nordöstlich vom östlichen Grenzstein 234b und etwa 65 m südöstlich vom südlichen Grenzstein 235 entfernt liegt. Von hier verläuft sie am Waldsaum bis zu einem Punkt am Klosterlindenweg, etwa 11 m westlich vom südlichen Grenzstein 235. Von hier verläuft sie über den südlichen Grenzstein 235 bis zum östlichen Grenzstein 236, von hier etwa 15 m in nordöstlicher Richtung, von hier bis zu einem Punkt auf der Mitte der Verbindungslinie der östlichen Grenzsteine 236 und 237, von hier bis zu einem Punkt 12 m nordöstlich vom östlichen Grenzstein 237 und von hier in gerader Linie etwa 160 m bis zu einem Punkt, der etwa 260 m westlich vom westlichen Grenzstein 238 liegt. Von hier verläuft sie geradlinig etwa 300 m bis zu einem Punkt, der etwa 325 m vom westlichen Grenzstein 238 entfernt in der Mitte der Wurm nach ihrer Regulierung (siehe § 8) liegt.
Besondere Bestimmungen:
- (1)
Die deutscherseits westlich von Herzogenrath vorgesehene Umgehungsstrasse soll — abgesehen von dem in Artikel 51 dieses Vertrags genannten Teil der Strasse — östlich der Grenze so angelegt werden, dass die Grenze weder von dem Strassenkörper, noch von seinen Böschungen, Strassengräben oder Brücken berührt wird.
- (2)
Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, die Vorflut des Rolduc-Baches (Vrouwenzijp) zur Wurm zu erhalten.
§ 8. Rimburg/Eygelshoven
Grenzverlauf:
Die neue Grenze verläuft zwischen dem in § 7 bezeichneten Punkt, der etwa 325 m vom westlichen Grenzstein 238 entfernt liegt, und dem Grenzstein 239 auf der in der beigefügten Karte angegebenen Mittellinie der innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags von der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande nach einem gemeinsamen Plan zu regulierenden Wurm.
Besondere Bestimmungen:
Bis zur Regulierung der Wurm werden die beiderseitigen Benutzungsrechte am Wasserlauf von der Grenzänderung nicht berührt.
§ 9. Scherpenseel/Waubach
Grenzverlauf:
Die neue Grenze verläuft von dem an der östlichen Seite des Veeweg stehenden Grenzstein 256 in nordwestlicher Richtung längs des Ostrandes des Veeweg bis zum südlichen Rand des nach etwa 120 m kreuzenden Feldweges. Hier überquert sie den Veeweg senkrecht bis zur alten Grenze.
Besondere Bestimmungen:
- (1)
Für den Wegeteil längs der neuen Grenze wird der in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Grenzbevölkerung und den deutschen Grenzaufsichtsbeamten nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingeräumt.
- (2)
Für den Wegeteil längs der neuen Grenze wird den deutschen Grenzaufsichtsbeamten das Recht auf Vornahme bestimmter Amtshandlungen gemäss § 3 eingeräumt.
§ 10. Selfkant-Tüddern
Grenzverlauf:
Die Grenze verläuft vom Grenzstein 269 bis zum Grenzstein 324 wie die alte Grenze, soweit in den §§ 11 bis 15 nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 11. Regulierter Rodebach bei Mindergangelt/Schinveld
Grenzverlauf:
Vom Schnittpunkt der Mitte des regulierten Rodebaches mit der alten Grenze zwischen den Grenzsteinen 269 und 270 verläuft die neue Grenze in der Mitte des regulierten Rodebaches bis etwa 320 m südöstlich Grenzstein 274; sie verlässt hier den Bachlauf und verläuft etwa 10 m in nördlicher Richtung bis zur alten Grenze zwischen den Grenzsteinen 273 und 274.
Besondere Bestimmungen:
- (1)
Für die Brücke über dem Rodebach, die teilweise unter der Strasse Schinveld-Koningsbosch liegt, wird der Grenzbevölkerung und den Grenzaufsichtsbeamten der Vertragsparteien nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingeräumt.
- (2)
Die niederländische Messanlage auf dem nördlichen Ufer des Rodebaches kann erhalten bleiben. Den von der zuständigen niederländischen Behörde beauftragten Personen ist der Zugang zu der Anlage jederzeit gestattet.
§ 12. Alter Rodebach bei Tüddern/Sittard
Grenzverlauf:
Von einem Punkt in der Mitte des alten Rodebaches etwa 45 m südöstlich der Strasse von Sittard nach Tüddern, wo der Rodebach in nördlicher Richtung abbiegt, verläuft die neue Grenze in nordwestlicher Richtung in der Verlängerung der alten Grenze bis zum Schnitt mit dem nordwestlichen Rand der genannten Strasse. Von hier verläuft sie etwa 340 m geradlinig bis zu einem Punkt, der am Südostrand eines von Tüddern in die Rodebachwiesen führenden Feldweges und etwa 230 m nordöstlich der Mitte des regulierten Rodebaches liegt. Von hier verläuft sie etwa 205 m geradlinig bis zu einem Punkt am Nordufer des alten Rodebaches, der etwa 90 m von der Mitte des regulierten Rodebaches entfernt ist, und von hier bis zu einem Punkt in der Mitte des regulierten Rodebaches, der etwa 570 m nordwestlich der Kreuzung des regulierten Rodebaches mit der Strasse von Sittard nach Tüddern liegt. Sie folgt dann etwa 50 m der Mitte des regulierten Rodebaches bis zum Schnitt mit der alten Grenze im Altlauf des Rodebaches.
Besondere Bestimmungen:
- (1)
Zur Sicherstellung der Vorflut für die Ortschaft Tüddern verpflichtet sich das Königreich der Niederlande
- a)
den alten Rodebach — soweit er auf niederländischem Gebiet noch besteht — vom Grenzstein 305 bis zu dem neuerstellten Abflussgraben, der 320 m unterhalb der Strasse von Sittard nach Tüddern in den Rodebach mündet,
- b)
den Strassenseitengraben nordwestlich der Strasse von Sittard nach Tüddern sowie den unter a genannten neuerstellten Abflussgraben
bestehen zu lassen.
- (2)
Die von dem ‘Waterschap van de Geleen- en Molenbeek met zijtakken’ der Ortschaft Tüddern erteilte Genehmigung vom 25. Januar 1960 zur Einleitung von Wasser in den Rodebach bleibt weiterhin in Kraft. Jede Änderung des bestehenden Zustandes, die eine Mehrbelastung des Rodebaches und des obengenannten Strassenseitengrabens herbeiführen würde, bedarf eines neuen Genehmigungsverfahrens.
- (3)
Die vorgenannten Bedingungen gelten solange, bis die Abflussverhältnisse auf deutscher Seite in einem Flurbereinigungsverfahren neu geregelt worden sind, längstens jedoch fünf Jahre.
§ 13. Regulierter Rodebach nordwestlich Tüddern
Grenzverlauf:
Von dem in § 12 bezeichneten Schnittpunkt der Mitte des regulierten Rodebaches mit der alten Grenze im Altlauf des Rodebaches, etwa 620 m nordwestlich der Kreuzung des regulierten Rodebaches mit der Strasse von Sittard nach Tüddern, verläuft die neue Grenze in der Mitte des regulierten Rodebaches bis zu der verlängerten südlichen Begrenzung des Hausgrundstücks Nr. 11 südlich des Grenzsteins 310.
§ 14. Isenbruch/Susteren
Grenzverlauf:
Von dem in § 13 bezeichneten südlich vom Grenzstein 310 liegenden Schnittpunkt der Mitte des regulierten Rodebaches mit der verlängerten südlichen Begrenzung des Hausgrundstücks Nr. 11 verläuft die neue Grenze geradlinig längs dieser Grundstücksgrenze im Abstand von etwa 5 m parallel zur Aussenseite der südlichen Giebelmauer bis zur östlichen Seite des Weges von Susteren nach Isenbruch und von hier längs dieser Wegseite bis zur alten Grenze zwischen den Grenzsteinen 311 und 312.
Besondere Bestimmungen:
Für den Wegeteil zwischen der alten und der neuen Grenze wird der in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Grenzbevölkerung und den deutschen Grenzaufsichtsbeamten nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingeräumt.
§ 15. Saeffelen/Koningsbosch
Grenzverlauf:
Vom Schnittpunkt der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Hauses Nr. 143 mit der alten Grenze zwischen den Grenzsteinen 323 und 324, etwa 40 m südöstlich Grenzstein 323, verläuft die neue Grenze längs dieser Grundstücksgrenze etwa 20 m in nordöstlicher und weiter etwa 100 m in südöstlicher Richtung bis zur westlichen Seite der Strasse von Saeffelen nach Koningsbosch und überquert hier diese Strasse senkrecht bis zur alten Grenze zwischen den Grenzsteinen 324 und 325.
§ 16. Regulierter Rothenbach
Grenzverlauf:
Die neue Grenze verläuft zwischen den Grenzsteinen 373 und 374 in der Mitte des regulierten Rothenbaches.
§ 17. Straelen/Arcen
Grenzverlauf:
- a)
Vom Schnittpunkt der südlichen Grundstücksgrenze des gegenwärtig niederländischen Grundbesitzes mit der alten Grenze zwischen den Grenzsteinen 480 und 481, etwa 52 m nördlich vom Grenzstein 480, verläuft die neue Grenze längs dieser Grundstücksgrenze bis zur westlichen Seite des Fahrweges (Tegelsbeckers Dyck), von hier längs dieser Wegseite bis zu einem Punkt etwa 40 m südlich Grenzstein 482 auf der alten Grenze.
- b)
Vom Grenzstein 485 verläuft die neue Grenze auf der östlichen Seite des Fahrweges (Holter Dyck) bis zum Grenzstein 486.
Besondere Bestimmungen:
- (1)
Für den in nordsüdlicher Richtung verlaufenden Fahrweg südlich vom Grenzstein 482 wird der im Königreich der Niederlande wohnenden Grenzbevölkerung und den niederländischen Grenzaufsichtsbeamten nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingeräumt.
- (2)
Für den Weg zwischen den Grenzsteinen 485 und 486 wird der in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Grenzbevölkerung und den deutschen Grenzaufsichtsbeamten nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingeräumt.
§ 18. Walbeck/Arcen
Grenzverlauf:
- a)
Vom Grenzstein 488 verläuft die neue Grenze in nördlicher Richtung bis zu einem Punkt auf der westlichen Seite der Landstrasse von Walbeck zum Zollamt Lingsfort, der etwa 155 m nördlich der nordwestlichen Ecke des Zollamtes liegt, von hier längs der Aussenseite des Grabens an der Westseite dieser Landstrasse bis zur nordwestlichen Seite des Zufahrtweges zum Gasthof ‘Hollandia’ und von hier auf dieser Wegseite bis zur alten Grenze zwischen den Grenzsteinen 491 und 492.
- b)
Zwischen den Grenzsteinen 496 und 497 verläuft die neue Grenze auf der Ostseite des Weges.
Besondere Bestimmungen:
Für den Weg zwischen den Grenzsteinen 496 und 498 wird der in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Grenzbevölkerung und den deutschen Grenzaufsichtsbeamten nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingeräumt.
§ 19. Gaesdonk/Siebengewald
Grenzverlauf:
Die neue Grenze folgt vom südlichen Grenzstein 530 etwa 475 m dem Strassenrand in nordöstlicher Richtung. Sodann verläuft sie geradlinig etwa 11 m über den südlichen Grenzstein 531 hinaus bis zum gegenwärtigen deutschen Schlagbaum. Hier überquert sie die Strasse entlang der südwestlichen Seite des Schlagbaums. Von seinem nordwestlichen Ende verläuft sie geradlinig über den westlichen Grenzstein 532 (an der Brücke) hinaus bis zur alten Grenze in der Mitte des Kendelbaches.
Besondere Bestimmungen:
- (1)
Das Königreich der Niederlande erklärt sich bereit, die Zollabfertigung entsprechend dem am 30. Mai 1958 in Den Haag unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze zu regeln.
- (2)
Die Bundesrepublik Deutschland wird mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags dem deutschen Zollamt Gaesdonk die Befugnisse eines Zollamts 2 erteilen, mit Ausnahme der Abfertigungsbefugnisse für Fleisch und Fleischwaren.
§ 20. Boeckelt/Bergen
Grenzverlauf:
- a)
Vom Grenzstein 535 verläuft die neue Grenze an der südlichen Seite des Weges unter Beibehaltung des südlichen Grenzsteines 536 bis zum südlichen Grenzstein 537 und von hier weiter bis zur alten Grenze in der Mitte des Weges zwischen den Grenzpunkten 537 und 538.
- b)
Vom Schnittpunkt der alten Grenze in der Mitte dieses Weges mit der Verlängerung der Geraden zwischen den nördlichen Grenzsteinen 539 und 538 verläuft die neue Grenze über den nördlichen Grenzstein 538 bis zum nördlichen Grenzstein 539.
Besondere Bestimmungen:
Für den Weg zwischen den Grenzsteinen 537 und 538 wird der Grenzbevölkerung und den Grenzaufsichtsbeamten der Vertragsparteien nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingeräumt.
§ 21. Hommersum/Bergen
Grenzverlauf:
- a)
Vom Grenzstein 555 verläuft die neue Grenze in nordwestlicher Richtung etwa 60 m längs der nordöstlichen Seite des Feldweges, überquert ihn senkrecht und verläuft von hier geradlinig in nordwestlicher Richtung bis zu einem Punkt, der auf dem nordwestlichen Wegrand 40 m südlich vom Grenzstein 558 etwa in der Verlängerung der Geraden zwischen den Grenzsteinen 559 und 558 liegt, und von hier bis zum Grenzstein 558.
- b)
Vom Schnittpunkt der alten Grenze zwischen den Grenzsteinen 559 und 560 mit der südöstlichen Seite des Weges zwischen den Grenzsteinen 560 und 561 verläuft die neue Grenze in nordöstlicher Richtung längs dieser Wegseite bis zum Südwestufer der Kendel und überquert von hier den Weg an der Brücke etwa senkrecht bis zur alten Grenze.
Besondere Bestimmungen:
- (1)
Für den Weg zwischen den Grenzsteinen 560 und 561 wird der in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Grenzbevölkerung und den deutschen Grenzaufsichtsbeamten nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingeräumt.
- (2)
Für denselben Weg wird den deutschen Grenzaufsichtsbeamten das Recht zur Vornahme bestimmter Amtshandlungen gemäss § 3 eingeräumt.
§ 22. Grafwegen/Ottersum
Grenzverlauf:
Vom östlichen Grenzstein 589 verläuft die neue Grenze an der östlichen Seite des Weges bis zum Grenzstein 595.
Besondere Bestimmungen:
Für den Weg zwischen den Grenzsteinen 589 und 595 wird den Bediensteten der deutschen Forstverwaltung und sonstigen Interessenten nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht für alle mit der Bewirtschaftung des östlich dieses Weges gelegenen Waldes in Zusammenhang stehenden Arbeiten und Verrichtungen eingeräumt. Bei der Ausübung des Wegebenutzungsrechtes ist ein Lichtbildausweis mitzuführen.
§ 23. Wyler/Beek
Grenzverlauf:
Die Grenze verläuft vom Grenzstein 626 bis zum Grenzstein 626IX wie die alte Grenze. Von hier verläuft die neue Grenze in gerader Linie bis zum Grenzstein 628. Von hier verläuft die Grenze bis zu einem Hohlweg etwa 100 m nordwestlich vom Grenzstein 629bis wie die alte Grenze. Die neue Grenze folgt von hier dem Nordwestrand des Hohlweges in nordöstlicher Richtung bis zur Waldecke. Von hier verläuft sie längs des Waldrandes über fünf Knickpunkte bis zu einer vorspringenden Waldecke, die etwa 400 m nordwestlich der Waldecke an dem Hohlweg liegt, und von hier geradlinig weiter längs der Nordwestseite eines Feldweges bis zu dessen Einmündung in den Weg von Vogelsang zum ehemaligen Schiesstand. Von hier folgt sie dem Waldrand zunächst in südöstlicher, anschliessend in nordöstlicher und dann wieder in südöstlicher Richtung und durchschneidet in Verlängerung des letztgenannten Waldrandes einen Waldvorsprung bis zu einem Feldweg. Von hier folgt sie wieder dem Waldrand in nordöstlicher, anschliessend in südöstlicher und dann wieder in nordöstlicher Richtung bis zu dem bewaldeten Berghang oberhalb des Wyler-Meeres, etwa 250 m nordwestlich des Gehöftes Vogelsang. Diesen Hang in nordöstlicher Richtung durchquerend erreicht sie das Wyler-Meer und verläuft dann in dessen Mitte bis zum südöstlichen Böschungsfuss des Querdamms. Von hier folgt sie dem Böschungsfuss in nordöstlicher Richtung bis zur Dammlücke, läuft um das Ende des Dammes in nordwestlicher Richtung herum, überquert dann das Wyler-Meer und folgt weiter in gerader Linie der Nordwestseite des Querdamms bis zur alten Grenze zwischen den Grenzsteinen 642 und 643.
Besondere Bestimmungen:
- (1)
Für die Strasse von Wyler/Lagewald nach Berg en Dal, soweit diese längs des deutschen Hoheitsgebiets verläuft, wird der in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Grenzbevölkerung und den deutschen Grenzaufsichtsbeamten nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingeräumt.
- (2)
Für den Teil der Strasse Wyler-Beek zwischen Lagewald und der neuen Grenze wird den niederländischen Grenzaufsichtsbeamten nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingeräumt.
- (3)
Der im Königreich der Niederlande wohnenden Grenzbevölkerung wird nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingeräumt:
- a)
für den Teil der Strasse Wyler-Beek nordwestlich von Vogelsang bis zur neuen Grenze;
- b)
für den zum deutschen Hoheitsgebiet gehörenden Teil des Weges von Vogelsang zum ehemaligen Schiesstand;
- c)
für den zum deutschen Hoheitsgebiet gehörenden Teil des etwa 100 m nordwestlich vom Grenzstein 629bis in nordöstlicher Richtung von der Strasse von Lagewald nach Berg en Dal abzweigenden Hohlweges, der nach etwa 425 m den unter b genannten Weg kreuzt.
- (4)
Für die in Absatz 3 unter b und c bezeichneten Wegestrecken wird den niederländischen Grenzaufsichtsbeamten nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingeräumt.
- (5)
Für den Teil der Strasse Wyler-Beek nordwestlich der neuen Grenze bis zum Querdamm sowie für das zum niederländischen Hoheitsgebiet gehörende Teilstück des Querdamms wird den deutschen Grenzaufsichtsbeamten nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingeräumt.
- (6)
Für die Verbindung über deutsches Hoheitsgebiet zwischen dem niederländischen und dem deutschen Teil des Querdamms sowie für das zum deutschen Hoheitsgebiet gehörende Teilstück des Querdamms wird den niederländischen Grenzaufsichtsbeamten nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingeräumt.
- (7)
Bis zum Ende des Jahres 1965 baut die Bundesrepublik Deutschland die Bundesstrasse 9 auf dem Teilstück südwestlich des Wyler-Meeres aus und baut ein neues Teilstück am nordöstlichen Rand der Ortschaft Wyler entlang zwischen dem südöstlichen Ende des Wyler-Meeres und dem Grenzstein 623. Diese Arbeiten werden auf Grund eines zwischen den Strassenbaubehörden der Vertragsparteien unter Beteiligung der Zollverwaltungen abzustimmenden Planes ausgeführt.
- (8)
Das Königreich der Niederlande gestattet im Rahmen der niederländischen Gesetzgebung die Vornahme aller für die Unterhaltung und Nutzung des Wyler-Meeres, soweit es auf niederländischem Hoheitsgebiet liegt, erforderlichen Massnahmen.
§ 24. Keeken/Millingen
Grenzverlauf:
Die neue Grenze verläuft vom Schnitt der alten Grenze zwischen den Grenzsteinen 649 und 650 mit der nordwestlichen Seite des Grenzweges entlang dieser Wegseite bis zur Abzweigung des Weges nach Keeken nordöstlich von Homüschemühl und überquert hier senkrecht den Grenzweg bis zum Schnittpunkt seiner südöstlichen Seite mit der nordöstlichen Seite des abzweigenden Weges. Von hier verläuft sie längs der südöstlichen, weiter längs der nordöstlichen Seite des Grenzweges bis zum östlichen Grenzstein 652 und darüber hinaus bis zur alten Grenze zwischen den Grenzpunkten 652 und 653.
Besondere Bestimmungen:
- (1)
Für den Grenzweg von Grenzstein 650 bis zur Abzweigung des Weges nach Keeken nordöstlich von Homüschemühl wird der im Königreich der Niederlande wohnenden Grenzbevölkerung und den niederländischen Grenzaufsichtsbeamten nach Massgabe des § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingeräumt.
- (2)
Für den Grenzweg von der vorbezeichneten Abzweigung bis zum Grenzstein 652 wird der in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Grenzbevölkerung und den deutschen Grenzaufsichtsbeamten nach Massgabe des § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingeräumt.
- (3)
Niederländische Bauern, die an dem Grenzweg, der über Grenzstein 650 nach Grenzstein 652 verläuft, auf niederländischem Gebiet zwischen Homüschemühl und Grenzstein 651 Äcker besitzen, erhalten von der deutschen Zollverwaltung Schlüssel für den etwa 100 m südwestlich Homüschemühl errichteten Schlagbaum. Sie dürfen den Schlagbaum in der Zeit der Hauptbestellung und der Ernte bei Tag und bei Nacht und in der übrigen Zeit von Anbruch des Tages bis zum Einbruch der Nacht öffnen, um über den deutschen Teil des Weges ihre auf niederländischem Gebiet liegenden Äcker zu erreichen.
§ 25. Elten
Grenzverlauf:
Die Grenze verläuft von der Mitte des Rheines südöstlich Spijk über die Grenzsteine 660 bis 702 wie die alte Grenze, soweit in den §§ 26 bis 29 nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 26. Elten (Grenzstein 682)
Grenzverlauf:
Die neue Grenze verläuft vom Grenzstein 682 in der Verlängerung der alten Grenze zwischen den Grenzsteinen 681 und 682 etwa 10 m bis zur östlichen Seite des Feldweges und folgt dieser bis zum Grenzstein 683.
§ 27. Elten (Zollstation Autobahn)
Grenzverlauf:
Vom Schnittpunkt der alten Grenze zwischen den Grenzsteinen 684 und 685 mit einer Parallele im Abstand von 55 m südwestlich der Achse der geplanten Autobahn verläuft die neue Grenze auf dieser Parallele etwa 580 m in südöstlicher Richtung bis zur Nordseite eines in westöstlicher Richtung verlaufenden Weges und folgt von hier dieser Wegseite bis zur Achse der geplanten Autobahn. Von hier verläuft sie in der Achse der geplanten Autobahn etwa 350 m in südöstlicher Richtung bis zur Westseite eines in nördlicher Richtung verlaufenden Weges und folgt dieser Wegseite in nördlicher Richtung bis zur alten Grenze zwischen den Grenzsteinen 687 und 688.
§ 28. Elten (Grenzstein 689)
Grenzverlauf:
Die neue Grenze verläuft vom Grenzstein 688 etwa 73 m in etwa östlicher Richtung bis zu einem Punkt auf der alten Grenze zwischen den Grenzsteinen 689 und 690, der etwa 20 m vom Grenzstein 689 entfernt ist.
§ 29. Elten (Hohe Heide und Autobahn bei Voorthuisen)
Grenzverlauf:
Die neue Grenze verläuft vom Grenzstein 695 in etwa westlicher Richtung an der Südseite des am nördlichen Rand des Waldes verlaufenden Weges bis zum Knickpunkt dieser Wegseite, der in einer Entfernung von etwa 50 m von der Strasse Elten-Beek liegt. Von hier folgt sie in etwa südlicher Richtung auf einer Strecke von etwa 90 m der gegenwärtigen Eigentumsgrenze des Grundbesitzes der van Heekschen Stiftung bis zum Knickpunkt dieser Eigentumsgrenze. Von hier verläuft sie etwa 180 m in südöstlicher Richtung bis zu einem Punkt, der einen Abstand von 110 m von der Achse der geplanten Autobahn hat. Von hier verläuft sie etwa 110 m in südlicher Richtung bis zu einem Punkt, der auf einer Parallele im Abstand von 55 m zur Achse der geplanten Autobahn liegt. Von hier folgt sie dieser Parallele bis zur alten Grenze zwischen den Grenzsteinen 702 und 703 im Grenzkanal.
Besondere Bestimmungen:
Für den Weg Stokkum-Elten wird über die Autobahn eine Überführung für Personenwagen gebaut. Einstweilen erhalten nur Fussgänger und Benutzer von Fahrrädern mit oder ohne Hilfsmotor sowie von Mopeds Erlaubnisse für diesen Weg gemäss dem in Aussicht genommenen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den kleinen Grenzverkehr.
§ 30. Praest/Gendringen
Grenzverlauf:
Die neue Grenze verläuft auf einer Parallele im Abstande von 55 m nordöstlich der Achse der geplanten Autobahn zwischen den beiden Schnittpunkten dieser Parallele mit der alten Grenze entlang der Landwehr zwischen den Grenzsteinen 711 und 712.
§ 31. Regulierte Issel
Grenzverlauf:
Die neue Grenze verläuft zwischen den Grenzsteinen 718 und 720 in der Mitte der regulierten Issel.
§ 32. Bocholter Aa
Grenzverlauf:
Vom Schnittpunkt der Mitte der regulierten Aa mit der alten Grenze zwischen den Grenzsteinen 728 und 729 verläuft die neue Grenze in der Mitte der regulierten Aa bis zu einem Punkt, der etwa 20 m unterhalb des Westrandes der Brücke der Strasse von Anholt nach Dinxperlo liegt.
§ 33. Suderwick/Dinxperlo
Grenzverlauf:
- a)
Von dem in § 32 bezeichneten Punkt in der Mitte der Bocholter Aa, etwa 20 m unterhalb des Westrandes der Brücke, verläuft die neue Grenze etwa 115 m in nördlicher Richtung geradlinig bis zu einem Punkt, der etwa 24 m westlich der Achse der derzeitigen Fahrbahn des Anholter Wegs liegt. Von hier verläuft sie rechtwinklig zum Anholter Weg bis zum Schnitt mit der künftigen Ostseite des Anholter Wegs, wie sie sich nach dem von deutscher und niederländischer Seite aufgestellten Ausbauplan ergibt.
Bis zur Räumung des hier gegenwärtig an der Westseite des Anholter Wegs befindlichen Abstellplatzes für Wohnwagen, längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags, verläuft die Grenze vorläufig von dem in § 32 bezeichneten, etwa 20 m unterhalb des Westrandes der Brücke befindlichen Punkt etwa 65 m in nördlicher Richtung, biegt dann entlang des Zaunes des Abstellplatzes nach Osten ab und folgt dem Zaun bis zur nordöstlichen Ecke. Von hier verläuft sie rechtwinklig zum Anholter Weg bis zum Schnitt mit der alten Grenze, folgt dieser und trifft auf die im vorhergehenden Absatz bezeichnete Grenze.
Die neue Grenze folgt dann der Ost- beziehungsweise Südseite der geplanten Strasse und dort, wo nach dem Ausbauplan ein Bürgersteig vorgesehen ist, der südlichen Bordsteinkante bis zur Einmündung in den Hellweg.
Soweit die jetzige Strasse innerhalb dieses Abschnittes auf deutschem Hoheitsgebiet liegen würde, verläuft die Grenze bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung der neuen Strasse, längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags, vorläufig auf der Südseite der jetzigen Strasse.
Von der Einmündung in den Hellweg folgt die neue Grenze der südlichen Bordsteinkante auf der Südseite des Hellwegs bis zum Schnittpunkt mit der südwestlichen Verlängerung der Grenzstrecke zwischen den Grenzsteinen 177d und 734 und verläuft von hier geradlinig bis zum Grenzstein 734.
Die Regierungen der Vertragsparteien bestimmen durch Notenwechsel den Zeitpunkt, an dem die in den Absätzen 2 und 4 festgelegte vorläufige Grenze durch die endgültige Grenze ersetzt wird.
- b)
Vom Grenzstein 176 verläuft die neue Grenze geradlinig in nordöstlicher Richtung bis zu einem Punkt, der etwa 15 m südlich vom Grenzstein 736 auf der alten Grenze liegt.
Besondere Bestimmungen:
- (1)
Das Königreich der Niederlande baut innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags den Anholter Weg bis zum Schnitt mit der neuen Grenze nördlich von der Brücke über die Bocholter Aa aus.
- (2)
Die Bundesrepublik Deutschland baut innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags südlich von der neuen Grenze eine neue Strasse für den Verkehr von Suderwick nach Anholt, die nördlich von der Brücke über die Bocholter Aa in den Anholter Weg einmünden wird.
- (3)
Das Königreich der Niederlande wird dafür Sorge tragen, dass der obenbezeichnete Abstellplatz bis zu seiner Räumung vom niederländischen Hoheitsgebiet unmittelbar zugänglich ist.
- (4)
Auf dem niederländischen Teil des Anholter Wegs und des Hellwegs wird für den internen Fahrzeugverkehr zwischen den auf deutscher Seite gelegenen Grundstücken sowie für den Fahrzeugverkehr zwischen diesen Grundstücken und dem übrigen Teil der Gemeinde Suderwick der in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Grenzbevölkerung nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingeräumt. Für die Bewohner der genannten Grundstücke ist die in § 2 vorgesehene Bescheinigung nicht erforderlich; sie müssen jedoch bei der Wegebenutzung einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen, soweit sie über vierzehn Jahre alt sind. Der Fahrzeugverkehr über niederländisches Gebiet zwischen den genannten Grundstücken und dem übrigen Teil der Gemeinde Suderwick ist nur über die deutschen Grenzabfertigungsstellen Suderwick und Brüggenhütte zulässig. Bei der Ein- oder Ausreise über diese Grenzabfertigungsstellen ist auf Verlangen glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nach § 2 vorliegen.
- (5)
Für den niederländischen Teil des Anholter Wegs und des Hellwegs wird den deutschen Grenzaufsichtsbeamten nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingeräumt.
- (6)
Die von der Gemeinde Dinxperlo gebaute Kanalisation im Gebiet südöstlich des Anholter Wegs und des Hellwegs bleibt dem Kanalsystem in Dinxperlo angeschlossen. Der Kanal unter dem südlichen Bürgersteig des Hellwegs darf nicht abgetrennt werden. Änderungen oder Neuanschlüsse an der bestehenden Kanalisation dürfen von deutscher Seite nur im Einvernehmen mit der Gemeinde Dinxperlo vorgenommen werden. Die Kanalisation wird von der Gemeinde Dinxperlo unterhalten. Die hierfür erforderlichen Arbeiten können im Benehmen mit den auf deutscher Seite zuständigen Stellen auf deutschem Gebiet vorgenommen werden. Die Gemeinde Dinxperlo und die Amtsverwaltung Liedern-Werth werden eine Vereinbarung über die an die genannte Gemeinde für die Benutzung der Kanalisation zu entrichtenden Zahlungen treffen.
§ 34. Zwillbrock/Eibergen
Grenzverlauf:
- a)
Vom Zwischengrenzstein 42 zwischen den Grenzsteinen 806 und 807 bei dem niederländischen Zollamt an der Südseite der Landstrasse von Vreden nach Groenlo verläuft die neue Grenze nach Überquerung der Landstrasse längs der Ostseite des Veengoot bis zur alten Grenze zwischen den Grenzsteinen 808/40 und 809/39.
- b)
Vom Schnittpunkt der alten Grenze zwischen den Grenzsteinen 809a und 809b mit der südlichen Seite des Veengoot verläuft die neue Grenze in allgemein nördlicher Richtung an der Ostseite des Veengoot und der Ramsbeek, — soweit Deiche vorhanden sind, an deren Ostseite — bis zur alten Grenze zwischen den Grenzsteinen 811/36 und 811/35.
Besondere Bestimmungen:
Das Königreich der Niederlande verpflichtet sich, durch das ‘Waterschap van de Berkel’ für die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der für das Gebiet des deutschen Wasser- und Bodenverbandes Krosewicker Feld erforderlichen Vorflut nach dem 1939 durchgeführten Regulierungsplan zu sorgen. Das ‘Waterschap van de Berkel’ wird bei Aufstellung eines neuen Regulierungsplanes, soweit dieser die Interessen des Wasser- und Bodenverbandes Krosewicker Feld berührt, die einschlägigen Bestimmungen mit dem Landkreis Ahaus vereinbaren.
§ 35. Ammeloe/Rekken
Grenzverlauf:
Die neue Grenze verläuft vom Grenzstein 830a in östlicher Richtung etwa 12 m längs eines Abzuggrabens, von hier etwa 230 m an der östlichen Seite des nach Norden verlaufenden Fussweges bis zu einem Abzuggraben etwa 32 m südlich Grenzstein 830e, von hier etwa 23 m bis zu einem Punkt, der etwa 12 m südöstlich Grenzstein 830e liegt, von hier über die südliche Waldecke am Fussweg (etwa 12 m nordöstlich Grenzstein 830e) und anschliessend über die am weitesten ostwärts liegende Wegeecke bis zu einem Punkt, der etwa 58 m nordöstlich Grenzstein 830e und 55 m südlich Grenzstein 830f liegt. Von hier verläuft sie bis zu einem Punkt auf der östlichen Wegseite etwa 2 m östlich Grenzstein 830f und folgt von hier dieser Wegseite bis zu einem Punkt, der etwa 8 m östlich Grenzstein 830i liegt. Hier verlässt sie diese Wegseite, um sie geradlinig wieder nach etwa 75 m zu erreichen und ihr in etwa gerader Linie bis zum Grenzstein 830k zu folgen.
Besondere Bestimmungen:
- (1)
Für den Streifen zwischen der alten und neuen Grenze wird der in der Bundesrepublik wohnenden Grenzbevölkerung und den deutschen Grenzaufsichtsbeamten nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingeräumt.
- (2)
Für den in Absatz 1 bezeichneten Streifen wird den deutschen Grenzaufsichtsbeamten das Recht zur Vornahme bestimmter Amtshandlungen gemäss § 3 eingeräumt.
§ 36. Bardel/Losser (Grenzstein 6)
Grenzverlauf:
Die neue Grenze verläuft vom Grenzstein 6 in gerader Linie zum Grenzstein 7.
§ 37. Bardel/Losser (zwischen den Grenzsteinen 7 und 12)
Grenzverlauf:
Die neue Grenze verläuft vom Grenzstein 7 geradlinig etwa 50 m in fast nördlicher Richtung bis zu einer Zaunecke etwa 20 m östlich von der alten Grenze, und von hier etwa 60 m dem Zaun entlang bis zu einer Zaunecke etwa 45 m östlich von der alten Grenze. Von hier verläuft sie geradlinig etwa 75 m in nordöstlicher Richtung bis zum Knickpunkt einer mit Buschwerk bewachsenen Böschung und von hier geradlinig etwa 105 m in nordöstlicher Richtung bis zur Nordwestecke eines aus dem Wald in das Wiesengelände heraustretenden Weges. Von hier verläuft sie geradlinig etwa 150 m in nördlicher Richtung bis zur Westecke eines Wäldchens. Von hier verläuft sie geradlinig bis zu einem Punkt auf der alten Grenze etwa 70 m südlich vom Grenzstein 12.
§ 38. Bardel/Losser (Grenzstein 13)
Grenzverlauf:
Die neue Grenze verläuft jeweils geradlinig vom Grenzstein 12I bis zum Grenzstein 13 und weiter bis zum Grenzstein 13IV.
§ 39. Streitweg/Vrijdijk
Grenzverlauf:
Die neue Grenze verläuft vom Grenzstein 24 etwa 10 m in nordöstlicher Richtung bis zum Fuss des Deiches und folgt von hier der Ostseite des Streitweges bis zu einem Punkt etwa 40 m südöstlich vom Grenzstein 33. Von hier verläuft sie geradlinig bis zum Grenzstein 33.
Besondere Bestimmungen:
Für den Grenzweg (Streitweg) wird der in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Grenzbevölkerung und den deutschen Grenzaufsichtsbeamten nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingeräumt.
§ 40. Frensdorf/Denekamp
Grenzverlauf:
- a)
Vom Knickpunkt der alten Grenze etwa 20 m nördlich vom Grenzstein 35 verläuft die neue Grenze in Verlängerung der Grenzstrecke zwischen Grenzstein 35 und diesem Knickpunkt etwa 25 m und von hier in gerader Linie zum Grenzstein 39.
- b)
Vom Grenzstein 40 verläuft die neue Grenze geradlinig bis zu einem Punkt, der etwa 36 m östlich vom Grenzstein 41III und 3,5 m nördlich der geraden Verbindungslinie zwischen den Grenzsteinen 40 und 41III liegt, und von hier geradlinig bis zum Grenzstein 41III.
Besondere Bestimmungen:
Unter Anerkennung eines beiderseitigen wasserwirtschaftlichen Interesses am Ausbau des Rammelbaches verpflichtet sich das Königreich der Niederlande zur Mitarbeit im Sinne der Bestimmungen des Kapitels 4 dieses Vertrags und wird insbesondere ein baldiges Zustandekommen einer diesbezüglichen besonderen Vereinbarung nach Artikel 59 fördern.
§ 41. Radewijker Bach
Grenzverlauf:
Die neue Grenze verläuft zwischen den Grenzsteinen 113 und 116 in der Mitte des regulierten Radewijker Baches.
§ 42. Laar/Coevorden
Grenzverlauf:
Die neue Grenze verläuft vom Grenzstein 133 in nördlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit einer Linie, die auf der südöstlichen Deichböschung in durchschnittlicher Höhe des südöstlichen Geländes (Böschungsfuss) liegt. Von hier verläuft die neue Grenze am Böschungsfuss der südöstlichen Deichböschung entlang bis zum Grenzstein 140.
Besondere Bestimmungen:
Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, auf deutschem Gebiet keine Massnahmen auszuführen, welche die Standsicherheit des Deiches gefährden.
§ 43. Grenzaa/Schoonebeekerdiep
Grenzverlauf:
Die neue Grenze verläuft vom Grenzstein 151XIV auf kürzestem Wege zur Mitte der regulierten Grenzaa und weiter in ihrer Mitte bis zum Grenzgraben bei Grenzstein 156.
§ 44. Rhede/Vlagtwedde
Grenzverlauf:
Die Grenze verläuft zwischen den Grenzsteinen 172 und 186 wie die alte Grenze.
Besondere Bestimmungen:
- (1)
Für die Grenzwege wird der im Königreich der Niederlande wohnenden Grenzbevölkerung und den niederländischen Grenzaufsichtsbeamten nach Massgabe von § 2 ein Wegebenutzungsrecht eingeräumt.
- (2)
Die Bundesrepublik Deutschland wird sicherstellen, dass der oberirdische Abfluss von Hochwasser des Walchumer und des Brualer Schlootes auf niederländisches Gebiet verhindert wird.
§ 45. Kloster Dünebroek/Bellingwolde
Grenzverlauf:
Die neue Grenze verläuft vom Grenzstein 186 etwa 25 m in Verlängerung der alten Grenze zwischen den Grenzsteinen 185II und 186 und von hier in gerader Linie bis zu einem Punkt, der etwa 20 m nordöstlich des Grenzsteines 187 auf der alten Grenze zwischen den Grenzsteinen 187 und 188 liegt.
§ 46. Bunderneuland/Nieuweschans
Grenzverlauf:
Die neue Grenze verläuft von einem Punkt, der 185 m südwestlich vom Grenzstein 193 auf der alten Grenze liegt, in einem Kreisbogen, der über einen Punkt 40,65 m südlich vom Grenzstein 194 führt und der tangential an die Verlängerung der langen geradlinigen Grenzstrecke zwischen den Grenzsteinen 196 und 195I anschliesst. Von diesem Berührungspunkt verläuft sie weiter geradlinig bis zum Knickpunkt der alten Grenze etwa 26 m südöstlich vom Grenzstein 195I.
Besondere Bestimmungen:
- (1)
Das Königreich der Niederlande beabsichtigt, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags südlich der Ortschaft Nieuweschans eine neue Strasse zu bauen. Im Zuge dieses Strassenbaues wird das Wymeerer Sieltief auf die südliche Seite der neuen Grenze verlegt. Bis zur Verlegung des Wymeerer Sieltiefs werden die beiderseitigen Benutzungsrechte und Unterhaltungspflichten am Wasserlauf von der Grenzänderung nicht berührt.
- (2)
Sämtliche Kosten, die durch den Bau der neuen Strasse und durch die Verlegung des Wymeerer Sieltiefs entstehen, trägt das Königreich der Niederlande. Zu diesen Kosten gehören auch Entschädigungen der Eigentümer von Grundstücken, die unmittelbar oder mittelbar durch diese Baumassnahmen betroffen werden.
- (3)
Die zuständigen deutschen Behörden werden die zuständigen niederländischen Behörden bei der Verlegung des Wymeerer Sieltiefs unterstützen.
- (4)
Nach der Verlegung des Wymeerer Sieltiefs sind die zuständigen deutschen Behörden auf einem 3 m breiten Streifen längs der nördlichen Böschungsoberkante zur Vornahme aller erforderlichen Massnahmen im Interesse der Unterhaltung des Wymeerer Sieltiefs berechtigt.
§ 47. Wymeerer Sieltief/Westerwoldsche Aa
Grenzverlauf:
- a)
Die neue Grenze verläuft von einem Punkt der alten Grenze, der etwa 180 m südöstlich vom Grenzstein 197 liegt, in nordöstlicher Richtung bis zu einem Punkt, der etwa 510 m vom Grenzstein 197 am östlichen Ufer der Westerwoldschen Aa liegt, von hier weiter am östlichen Ufer der Westerwoldschen Aa bis zu einem Punkt, der etwa 45 m südlich der nordwestlichen Ecke der Brücke gegenüber dem Bauernhof Louisenfeld und etwa 40 m nordwestlich vom Kilometerstein 1,5 der Strasse von Bunderneuland nach Landschaftspolder liegt, von hier weiter geradlinig in Richtung auf einen Punkt, der etwa 33 m westlich der westlichen Wegseite und etwa 270 m nördlich der nordwestlichen Ecke des Mauerwerks der Brücke über das Wymeerer Sieltief beim Deichgatt liegt, bis zu einem Punkt, der 100 m südlich dieses Richtungspunktes liegt, von hier bis zu einem Punkt, der 100 m nördlich des Richtungspunktes auf der geraden Verbindungslinie des Richtungspunktes mit einem Punkte auf der westlichen Wegseite 246 m südlich der Mitte der Brücke über das Wymeerer Sieltief nach Kanalpolder liegt und von hier auf dieser Verbindungslinie bis zum letztbezeichneten Punkt. Von hier verläuft die neue Grenze geradlinig bis zum Grenzstein 202i.
- b)
Vom Grenzstein 202f verläuft die neue Grenze geradlinig bis zum Grenzstein 203.
Besondere Bestimmungen:
- (1)
Die Bundesrepublik Deutschland wird innerhalb von zwei Jahren, nachdem sie auf dem diplomatischen Wege eine Mitteilung der niederländischen Regierung über den Beginn des vorgesehenen Ausbaues der Westerwoldschen Aa erhalten hat, die auf niederländischem Gebiet liegende Strecke des Wymeerer Sieltiefs auf deutsches Gebiet in den Heinitzpolder verlegen. Die Kosten dieser Arbeiten werden durch die Bundesrepublik Deutschland getragen.
- (2)
Die Bundesrepublik Deutschland räumt dem Königreich der Niederlande für den Ausbau der Westerwoldschen Aa das Recht ein, Bodenaushub in dem Dreieck abzulagern, das von der Westerwoldschen Aa, dem Wymeerer Sieltief und der Grenzstrecke 202i–202f begrenzt wird. Die damit verbundenen Kosten, einschliesslich einer angemessenen Entschädigung der betroffenen Eigentümer, trägt das Königreich der Niederlande.
- (3)
Das Königreich der Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland werden im beiderseitigen Interesse sobald wie möglich eine neue zweite Deichlinie zwischen Nieuw-Statenzijl und dem Heinitzpolder nebst einem neuen Verlaat für das Wymeerer Sieltief bauen. Jede der Vertragsparteien trägt die Kosten der auf ihrem Hoheitsgebiet auszuführenden Arbeiten.
- (4)
Bis zur Verlegung des Wymeerer Sieltiefs und bis zum Ausbau der Westerwoldschen Aa werden die beiderseitigen Benutzungsrechte und Unterhaltungspflichten an beiden Wasserläufen von der Grenzänderung nicht berührt.
- (5)
Die von einer Vertragspartei für Arbeiten auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei benötigten Materialien und Geräte können ohne Hindernis und frei von Ein- und Ausgangsabgaben in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt und gegebenenfalls wieder nach dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführt werden.
- (6)
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden einander bei Grunderwerb, Pachtung oder anderen notwendigen Massnahmen im Gebiet der anderen Vertragspartei unterstützen.