Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 20
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Dem Ersuchen um Vollstreckung gemäss Artikel 18 sind beizufügen
- a)
die Urkunden, die nach den Gesetzen der ersuchenden Vertragspartei erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die einzuziehenden Beträge rechtskräftig geschuldet werden;
- b)
eine Erklärung der zuständigen Behörde, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird.
(2)
Die Zustellungen und Vollstreckungsmassnahmen sind im Gebiet der ersuchten Vertragspartei nach den Gesetzen durchzuführen, die für die Zustellung von Urkunden und für die Vollstreckung der eigenen Steuern gelten. Die beizutreibenden Forderungen gelten im Gebiet der ersuchten Vertragspartei nicht als bevorrechtigt.
(3)
Die ersuchte Vertragspartei ist nicht verpflichtet, ein Vollstreckungsmittel anzuwenden, das in der Gesetzgebung der ersuchenden Vertragspartei nicht vorgesehen ist.
(4)
Ist das Ersuchungsschreiben nicht in der Sprache der ersuchten Vertragspartei abgefasst, so wird eine Übersetzung beigefügt. Eine Übersetzung des entscheidenden Spruches vollstreckbarer Verfügungen und der Erklärung gemäss Absatz 1 wird in jedem Falle beigefügt.
(5)
Gebühren und Auslagen, die bei der Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen entstehen, werden unter den Vertragsparteien nicht erstattet.