Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 59
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels werden die Vertragsparteien für einzelne Grenzgewässer nach Bedarf besondere Vereinbarungen schliessen. Vereinbarungen dieser Art können auch zwischen dem Königreich der Niederlande einerseits und den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen mit Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland anderseits getroffen werden.
(2)
Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können auch von Körperschaften mit Genehmigung der Regierungen der Vertragsparteien geschlossen werden.
(3)
Bestehende Vereinbarungen werden, soweit sie Grenzgewässer betreffen, bis zu ihrer Änderung oder Ergänzung weiter angewandt, auch wenn sie von den Bestimmungen dieses Kapitels abweichen.