Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 66
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Der Kommission obliegt es, durch gemeinsame Beratung über alle sich bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels ergebenden Fragen durch gegenseitige Unterrichtung und durch Austausch von Erfahrungen die Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels zu fördern.
(2)
Sie nimmt Mitteilungen nach Artikel 60 Abs. 1 entgegen.
(3)
Sie behandelt Anregungen, Beschwerden und gemäss Artikel 61 erhobene Einwendungen. Sie wirkt darauf hin, dass die Beteiligten strittige Fragen gütlich beilegen.
(4)
Sie prüft alsbald, inwieweit bestehende einschlägige Vereinbarungen einer Änderung oder Ergänzung bedürfen, und erteilt Empfehlungen für die Umgestaltung der bestehenden und den Abschluss neuer Vereinbarungen.
(5)
Sie erörtert die Frage der Kostenbeteiligung einer Vertragspartei bei Massnahmen der anderen Vertragspartei.
(6)
Sie ist berechtigt, Grenzgewässer zu besichtigen. Sie erhält von den Behörden beider Vertragsparteien durch Vermittlung der Obmänner alle Auskünfte, die für die Ausübung ihrer Befugnisse und die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(7)
Sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben an die Regierungen und an die Körperschaften Empfehlungen richten.
(8)
Sie wird insbesondere dann bestrebt sein, eine Empfehlung auszusprechen, wenn eine Vertragspartei eine Einwendung nach Artikel 61 erhoben hat.