Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 46
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Im Durchgangsverkehr dürfen seuchenkranke und seuchenverdächtige Tiere, von solchen Tieren stammende Teile und Erzeugnisse sowie Gegenstände jeder Art, von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie Träger von Ansteckungsstoffen sind, nicht befördert werden.
(2)
Im Durchgangsverkehr sind für Pflanzen und Pflanzenteile keine Pflanzengesundheitszeugnisse erforderlich. Eine pflanzensanitäre Grenzabfertigung wird nur vorgenommen, wenn besondere Gefahren dazu Anlass geben. Die zuständigen Stellen der beiden Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über das Vorhandensein solcher Gefahren.