Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 82
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Die Regierung des Königreichs der Niederlande hat von dem Wunsch der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kenntnis genommen, dass soweit wie möglich auch Verkäufe von Grundstücken aus privater Hand stattfinden, die im Gebiet der deutsch-niederländischen Grenze belegen sind und aus deutschem Vorkriegsbesitz stammen.
(2)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat von dem Wunsch der Regierung des Königreichs der Niederlande Kenntnis genommen, dass auch der Verkauf eines Grundstückes aus privater Hand stattfindet, das im Gebiet der deutsch-niederländischen Grenze belegen ist und aus niederländischem Vorkriegsbesitz stammt.
(3)
Die Regierungen der Vertragsparteien überlassen es der freien Entschliessung der niederländischen und deutschen Interessenten, sich über die vorgenannten Verkäufe zu einigen.
(4)
Die Regierungen der Vertragsparteien sind mit solchen Verkäufen einverstanden und werden den zuständigen Behörden empfehlen, etwaige Anträge auf Genehmigung derartiger Grundstücksverkäufe wohlwollend zu prüfen, soweit diese dem innerstaatlichen Recht, insbesondere den für die Übertragung von Liegenschaften geltenden Bestimmungen, entsprechen.