Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 58
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Wahrnehmung ihrer wasserwirtschaftlichen Aufgaben die Interessen des Nachbarstaats an den Grenzgewässern gebührend zu berücksichtigen. Sie werden daher alle Massnahmen ergreifen oder unterstützen, die erforderlich sind, um einen den beiderseitigen Interessen entsprechenden ordnungsmässigen Zustand der auf ihr Gebiet entfallenden Abschnitte der Grenzgewässer herzustellen und zu erhalten, und werden keine Massnahmen vornehmen oder dulden, die den Nachbarstaat wesentlich benachteiligen.
(2)
Die Vertragsparteien werden in Ausführung der in Absatz 1 übernommenen Pflichten insbesondere in angemessener Frist alle Massnahmen ergreifen oder unterstützen
- a)
zur Herstellung und Erhaltung eines ordnungsmässigen Wasserabflusses der Grenzgewässer, soweit dies im Interesse des Nachbarstaats erforderlich ist,
- b)
zur Vermeidung von Überschwemmungen und sonstigen Wasserschäden als Folge unzweckmässiger Bedienung von Schleusen und Wehren,
- c)
zur Verhinderung einer Entziehung von Wasser, welche den Nachbarstaat wesentlich beeinträchtigen kann,
- d)
zur Verhinderung übermässiger Abführung von Sand und anderen festen Stoffen, welche den Nachbarstaat wesentlich beeinträchtigen kann,
- e)
zur Vermeidung einer übermässigen Verunreinigung der Grenzgewässer, welche die übliche Benutzung des Wassers durch den Nachbarstaat wesentlich beeinträchtigen kann.
(3)
Die Vertragsparteien werden darüber hinaus im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten bestrebt sein, die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Grenzgewässer auf ihrem Gebiet entsprechend den beiderseitigen Interessen zu verbessern und sich gegebenenfalls an Massnahmen hinsichtlich der Grenzgewässer auf dem Gebiet des Nachbarstaats finanziell zu beteiligen, wenn dies der Billigkeit entspricht.