Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 54
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Die Bundesrepublik Deutschland wird den Bau und Betrieb je einer Hochspannungs-, Gas-, Wasser- und Fernsprechleitung, die Süd-Limburg mit Mittel-Limburg über das in Betracht kommende in Artikel 4 bezeichnete Gebiet verbinden sollen, gestatten. Die deutschen gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten.
(2)
Die Linienführung wird im Einvernehmen mit den zuständigen deutschen Behörden festgelegt. Die Fernsprechleitung und, soweit technisch möglich, die Gas- und Wasserleitungen werden im Rain der Strasse Schinveld—Koningsbosch verlegt werden.
(3)
Die Leitungen dürfen von den niederländischen Eigentümern unterhalten und erneuert werden. Die Baustellen sind nach Abschluss der Arbeiten wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Werden die Strasse Schinveld—Koningsbosch oder sie schneidende Strassen, Wege oder Wasserläufe verändert, so fallen die Kosten einer hierdurch erforderlichen Verlegung der Leitungen den niederländischen Eigentümern zur Last.
(4)
Die Leitungen dürfen ohne Zustimmung der nach deutschem Recht zuständigen Fachaufsichtsbehörden nur zur Durchleitung benutzt werden, nicht aber für die Abgabe von Versorgungsleistungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
(5)
Die niederländischen Behörden und Unternehmen sind berechtigt, die für den Bau sowie die Unterhaltung und Erneuerung der in Absatz 1 erwähnten Leitungen notwendigen Geräte und Materialien ohne Hindernis und abgabenfrei in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen und gegebenenfalls wieder nach den Niederlanden auszuführen. Die Durchleitung von Elektrizität, Gas und Wasser durch diese Leitungen unterliegt nicht der Umsatzsteuer und der Beförderungssteuer sowie zukünftigen ähnlichen Steuern.