Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 85
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Der Bau der Autobahn Oberhausen-Arnheim (E 36) wird von den Vertragsparteien in folgender Weise durchgeführt:
- a)
Die Bundesrepublik Deutschland wird bis zum Ende des Jahres 1961 die Verbindung von der Bundesstrasse 8 an die Anschlusstelle Emmerich und von da ab die Autobahn bis zu der deutsch-niederländischen Grenze zwischen den Grenzsteinen 702 und 703 herstellen.
- b)
Das Königreich der Niederlande wird bis zu demselben Zeitpunkt die Autobahn von Arnheim bis zu der Grenze des in Artikel 4 dieses Vertrags bezeichneten Gebiets bei Feldhuisen, wie sie sich aus § 27 der Anlage A zu diesem Vertrag ergibt, herstellen und dort den niederländischen Teil der geplanten gemeinsamen Zollanlagen bauen.
- c)
Die Arbeiten an der Autobahn zwischen der Grenze des in Artikel 4 bezeichneten Gebiets bei Feldhuisen und der deutsch-niederländischen Grenze zwischen den Grenzsteinen 702 und 703 sowie an dem auf diesem Gebiet gelegenen Teil der gemeinsamen Zollanlagen, die das Königreich der Niederlande bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen deutschen Behörden unter Verwendung der deutschen Vorarbeiten und unter Berücksichtigung der deutschen technischen Vorschriften und deutschen Wünsche ausführt, werden nach Inkrafttreten dieses Vertrags von der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt. Sie werden bis Ende 1961 vollendet, so dass die Autobahn zwischen der Anschlusstelle Emmerich und Arnheim spätestens zu diesem Zeitpunkt benutzt werden kann.
- d)
Die Bundesrepublik Deutschland wird das Teilstück Oberhausen—Wesel bis Ende 1961 fertigstellen.
- e)
Die Bundesrepublik Deutschland wird mit dem Bau des Teilstücks von Wesel bis zur Anschlusstelle Emmerich im Haushaltsjahr 1962 beginnen, die Strasse zügig vorantreiben und spätestens bis zum 30. Juni 1965 fertigstellen, vorbehaltlich unvorhergesehener technischer Schwierigkeiten.
(2)
Aufwendungen, die das Königreich der Niederlande für den in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Teil des Ausbaues der Autobahn E 36 einschliesslich der Nebenarbeiten nach dem 30. Juni 1959 macht, werden von der Bundesrepublik Deutschland erstattet. Diese Aufwendungen umfassen:
- a)
die Kosten für die Inanspruchnahme, den Kauf oder die Enteignung der für die Autobahn mit Nebenanlagen, für die Zollanlagen und für die Durchführung der Bauarbeiten benötigten Grundstücke;
- b)
die Kosten für die Durchführung der Bauarbeiten;
- c)
einen Zuschlag von 8% auf die Kosten zu a und b für die Vorbereitung, Leitung und Baubeaufsichtigung der Arbeiten.
(3)
Am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags noch bestehende Zahlungsverpflichtungen des Königreichs der Niederlande aus Ansprüchen Dritter zu den Buchstaben a und b des Absatzes 2 sowie die aus dem Bau der Autobahn sich später etwa aus Ansprüchen Dritter ergebenden Verpflichtungen des Königreichs werden von der Bundesrepublik Deutschland übernommen.