Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 62
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die Ausführung der beabsichtigten Massnahmen, gegen welche die andere Vertragspartei Einwendungen erhoben hat, bis zum Abschluss der Beratungen in der Ständigen Grenzgewässerkommission oder gegebenenfalls zwischen den Regierungen zurückzustellen, es sei denn, dass die andere Vertragspartei sich mit einer anderen Regelung einverstanden erklärt.
(2)
Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Vertragspartei die Ausführung der beanstandeten Massnahmen nicht ohne eine ernste Gefährdung ihrer Interessen aufschieben kann. Die Rechte der anderen Vertragspartei bleiben hiervon unberührt.