Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 71
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Will die Regierung einer Vertragspartei dem Schiedsgericht eine Streitigkeit zur Entscheidung unterbreiten, so reicht sie bei dem Vorsitzenden eine Klageschrift ein und leitet gleichzeitig der Regierung der anderen Vertragspartei ein Doppel dieser Klageschrift zu.
(2)
Falls die Regierungen der beiden Vertragsparteien eine Streitigkeit im Sinne von Artikel 69 im beiderseitigen Einvernehmen dem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreiten wollen, reichen sie bei dem Vorsitzenden einen Schiedsvertrag ein, in dem sie den Streitgegenstand festgelegt haben.
(3)
Der Vorsitzende erörtert zunächst die Streitigkeit mit beiden Regierungen, um eine Einigung herbeizuführen. Betrachtet er seine Bemühungen als erfolglos, so teilt er dies beiden Regierungen mit.