Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 65
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Jede Regierung ernennt drei sachverständige Mitglieder der Kommission, unter ihnen je einen Obmann, und deren Stellvertreter. Die ersten Mitglieder der Kommission werden innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags ernannt.
(2)
Die Kommission tritt wenigstens einmal im Jahre, sonst nach eigenem Ermessen oder auf Antrag eines der beiden Obmänner zusammen. Die Zusammenkünfte sollen abwechselnd in beiden Staaten stattfinden. Zu den Sitzungen der Kommission können weitere Sachverständige zugezogen werden.
(3)
Die Obmänner können in Grenzgewässerfragen unmittelbar miteinander verkehren.
(4)
Zur Regelung ihrer Tätigkeit kann sich die Kommission eine Geschäftsordnung geben.