Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 51
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Die Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags die westlich von Herzogenrath vorgesehene Umgehungsstrasse auf dem Teil des niederländischen Hoheitsgebietes anzulegen, der begrenzt wird
- a)
von der deutsch-niederländischen Grenze am Klosterlindenweg,
- b)
von der deutsch-niederländischen Grenze an der Strasse Herzogenrath—Eygelshoven bis zum nördlichen Knickpunkt dieser Grenze,
- c)
von dem um etwa 270 m in südwestlicher Richtung verlängerten Grenzabschnitt nordwestlich des nördlichen Schlammweihers der Vereinigten Glaswerke Herzogenrath,
- d)
von der Verbindungslinie zwischen dem Endpunkt der unter c genannten Verlängerung und dem Grenzpunkt bei Grenzstein 235.
(2)
Das Königreich der Niederlande wird dafür Sorge tragen, dass innerhalb dieser Frist auf dem in Absatz 1 bezeichneten Gelände und auf einem Streifen von 20 m Breite westlich der in Absatz 1 unter c und d bezeichneten Begrenzungslinien keine Bauten und Anlagen irgendwelcher Art errichtet werden, welche die Ausführung des Baues der Umgehungsstrasse behindern würden. Dies gilt nicht für einen 250 m langen und 40 m breiten Streifen nördlich des Grenzsteins 236; die Breite von 40 m wird von der Fluchtlinie der westlichen Seite der Strasse Herzogenrath—Eygelshoven aus gemessen.
(3)
Der Weg zwischen den Grenzsteinen 235 und 236 und die Strasse, die von Grenzstein 236 nach Norden verläuft, werden beim Bau der Umgehungsstrasse überbrückt.
(4)
Die Pläne für den Bau der Umgehungsstrasse und die Überführungsbauwerke werden im Einvernehmen mit dem niederländischen ‘Rijkswaterstaat’ aufgestellt. Die zuständigen niederländischen Behörden werden die zuständigen deutschen Behörden auf deren Verlangen beim Grunderwerb und beim Bau unterstützen. Die Kosten des Baues gehen zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland.