Derdenbeslag
Einde inhoudsopgave
Derdenbeslag (BPP nr. I) 2003/:Zusammenfassung
Derdenbeslag (BPP nr. I) 2003/
Zusammenfassung
Documentgegevens:
Mr. L.P. Broekveldt, datum 31-03-2003
- Datum
31-03-2003
- Auteur
Mr. L.P. Broekveldt
- JCDI
JCDI:ADS400429:1
- Vakgebied(en)
Burgerlijk procesrecht (V)
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1 Mit Rücksicht auf den Umfang und insbesondere auch die Absicht dieses Buches, ist es nicht einfach, eine mehr oder weniger beschränkte Zusammenfassung zu geben. Die Vielfalt der in den verschiedenen Kapitein (insbesondere 3 - 9) besprochenen (Teil-) Gebiete und die angesprochenen Probleme unterschiedlichster juristischer Art machen solch eine Zusammenfassung eigentlich unmöglich. Auch die Art dieses Buches - mehr ein Handbuch, als die schriftliche Darstellung eines klar abgegrenzten Untersuchungsprojektes - stehen dem entgegen. Dies ist im Übrigen aber nicht sehr hinderlich, weil in § 1.2 von Kapitel 1 bereits recht ausführlich auf die Auswahl und die Bearbeitung des Gegenstandes des Buches eingegangen wird. Weiterhin wird in § 1.3 die weitere Bearbeitung des Stoffes und der Aufbau des Buches behandelt und zwar mit einer kurzen Erläuterung zu dem Inhalt eines jeden Kapitels. Schließlich ist jeweils im ersten Abschnitt eines jeden Kapitels ein Abschnitt 'Einleitung und Aufbau' enthalten. Für diese Zusammenfassung ist es deshalb auch ausreichend, die wichtigsten Aspekte eines jeden Kapitels anzusprechen.
2 In Kapitel 2 ist die Geschichte der Forderungspfändung 'aus der Vogelperspektive' beschrieben. Dabei habe ich mich auf das neunzehnte und zwanzigste Jahrhundert beschränkt, obwohl Formen von Forderungspfändung auch bereits im römischen und im altvaterländischen Recht vorkamen. Da sich die Forderungspfändung, wie sie letztendlich 1838 im Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering (niederländische ZPO) formuliert worden ist, in ihrer Art seitdem nicht grundlegend verandert hat, scheint es sinnvoll, mich auf Themen zu beschränken, die auch für das heutige Recht ihre Bedeutung (noch) nicht Onzlich verloren haben. Dies gilt in besonderem Maße für die in § 2.3.3 besprochenen Gutachten von Cohen und Parser für die NJV aus 1932, bei denen es noch immer nützlich sein kann sie zu Rate zu ziehen. Das gilt jedoch nicht mehr für die zwei der Forderungspfändung in der Zwangsvollstreckung und dem Drittschulder-sicherungsarrest gewidmeten und in § 2.2.2.3 kurz besprochenen Dissertationen aus dem neunzehnten Jahrhundert von Everwijn de Lange (1888) und Vos de Waal (1856). Von Bedeutung für die weitere Entwicklung der Forderungspfändung ist der in 1973 erschienene Bericht der Staatskommission Haardt, der in § 2.3.4 besprochen worden ist und der die Basis für eine entscheidende Anderung des Pfändungs- und Vollstreckungsrechts, einschließlich besonders der Forderungspfändung, zum 1. Januar 1992 gelegt hat. In § 2.4 sind die wichtigsten Änderungen der und für (u.a.) die Forderungspfändung besprochen, wie z.B. die Abschaffung des Bestätigungsverfahrens beim Sicherungsarrest, die Abschaffung des Pflichterklärungsverfahrens, und im Zusammenhang damit, die Einführung der aufgergerichtlichen Erklärung sowie weiterhin die grundlegende Anderung des Systems der kumulativen ForderungsPfändung. Im Allgemeinen ist damals auch die 'Reichweite' der Forderungspfändung in dem Sinne erweitert worden, daß zukünftig grundsätzlich alle 'Sachen und Rechte' (§ 3.1) auch unter die Forderungspfändung fallen, insbesondere auch Ansprüche zur Übertragung registerfähigen Sachen und Rechte (z.B. einer Immobilie).
3 Die Besprechung der eigentlichen Forderungspfändung beginnt in Kapitel 3, wo auf die Rechte, Befugnisse und Möglichkeiten eingegangen wird, die in Gesetz, Rechtsprechung und Lehre dem Schuldner zuerkannt werden, der zur Durchsetzung einer Geldforderung eine Forderungspfändung ausbringen möchte. Einer der wichtigsten Punkte dieses Kapitels ist das in § 3.4 besprochene nemo-plus-Prinzip oder die Regel der Gebundenheit sowie die (drei) Ausnahmen von dem Prinzip in § 3.5. Bei diesem Prinzip, das letztendlich bedeutet, daß der Pfandgläubiger im Grundsatz nicht mehr Rechte und Befugnisse ausüben kann, als seinem Schuldner, dem Pfändungsschuldner, zukommen - was insbesondere impliziert, daß er das Rechtsverhältnis (B)-(C) zu akzeptieren hat, wie er es bei der Pfändung antrifft - geht es um einen der zwei Eckpfeiler des Rechtes der Forderungspfändung. Der andere wichtige Punkt ist das non-peius-Prinzip (das nachstehend unter 5 noch weiter behandelt wird). Mit Hilfe dieser zwei Prinzipien können viele Probleme der Forderungspfändung gelöst werden, wobei (u.a.) an die Frage, ob, und wenn ja, in wieweit der Drittschuldner seine Erklkung kidern oder sogar widerrufen kann, gedacht werden kann sowie auch, ob er berechtigt ist, dasjenige, was er aus diesem Grunde dem Pfändungsgläubiger bereits gezahlt hat, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung heraus zu verlangen. Eine andere Frage in diesem Zusammenhang ist, ob der Pfändungsgläubiger auch berechtigt ist, anstelle seines Schuldners den von diesem noch nicht in Anspruch genommen Teil eines gewährten Kredites auszahlen zu lassen. Die Frage steht obendrein im direkten Zusammenhang mit der in § 3.6 sehr ausführlich besprochenen Frage der Ausübung von Gestaltungsrechten des Pfändungsschuldners durch den Pfändungsgläubiger. Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, daß der Pfändungsgläubiger diese Befugnis im Grundsatz hat, sofern einzig und allein durch die Ausfibung des entsprechenden Gestaltungsrechts direkt ein durch einfache Vollstreckung ausfibbares Vermfigensrecht erworben werden kann. In dem ziemlich ausführlichen § 3.7 sind die gegebenenfalls für eine Forderungspfändung in Betracht kommenden Forderungen, beweglichen Sachen und andere Sachen und Rechte besprochen. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei in § 3.7.5 den Möglichkeiten der Pfändung von zukünftigen Forderungen gewidmet, insbesondere der Frage, wo die Grenzen für das Ausbringen einer solchen Pfändung liegen. In diesem Zusammenhang wird in § 3.7.7 noch naher auf die Erneuerungen der zum 1. Januar 1992 geänderten Forderungspfändung eingegangen, nämlich der Möglichkeit, auch eine Forderung zur Übertragung registerfähiger Sachen und Rechte zu pfänden, wo-bei insbesondere an eine Immobilie zu denken ist. Was rechtmäßig ist, wenn der Pfändungsgläubiger in finanzielle Schwierigkeiten kommt (Konkurs, Vergleich, Restschuldsanierung) ist schließlich in § 3.8 behandelt worden.
4 Die Rechtsstellung des Pfändungsschuldners steht in Kapitel 4 im Mittelpunkt. Das dessen Rechtsschutz - vom Gesetzgeber übrigens bewußt - nicht optimal geregelt ist, wird in § 4.2 besprochen. Dabei setze ich mich in § 4.2.2.3 dafür ein, um ihm in jedem Falle die Möglichkeit der Intervention oder zum Eintritt in einem zwischen dem Pfändungsgläubiger und dem Drittschuldner geführten Prozeß gem Artikel 477a einzutreten. Was die in § 4.2.3 behandelten Möglichkeiten des Einspruches und der Aussetzung einer ausgebrachten Forderungspfändung betrifft, muß festgestellt werden, daß die Rechtsposition des Pfändungsschuldners erheblich besser geregelt ist. Danach wird in § 4.3 ausführlich die sogenannte blockierende Wirkung der Pfändung im Allgemeinen und der Forderungspfändung im Besonderen besprochen, sowie die 'relativen' Rechtsfolgen, der im Widerspruch damit vorgenommenen Rechtshandlungen: im Grundsatz gültig, jedoch dem Pfändungsgläubiger nicht entgegenzuhalten. Die verschiedenen 'verbotenen' Rechtshandlungen, wie sie in Artikel 475a, Abs. 1 (erster ganzer Satz) genannt werden, die von dem Pfändungsschuldner nach der Ausbringung der Pfändung vorgenommen werden, werden alle in § 4.3.5.2 untersucht. Dabei wird auch auf die Frage eingegangen, ob hier von einer limitativen Aufzahlung die Rede ist, welche Frage in § 4.3.5.2.8 im Grundsatz verneinend beantwortet wird, wenn es um Rechtsfiguren geht, die, im Hinblick auf die Rechtsfolgen, mit den sehr wohl im Gesetz geregelten Fällen auf einer Stufe zu stellen sind. Von gesetzessystematischem Standpunkt aus wird in diesem Zusammenhang in § 4.3.5.3 ebenfalls das für den Drittschuldner in Artikel 475h, Abs. 1 (zweiter ganzer Satz) enthaltene Hindernis bei Zahlung oder Herausgabe entgegen der Pfändung behandelt. Festgestellt wird dort (u.a.) das der in dieser Bestimmung für den Dritten enthaltene Entschuldigungsgrund, als Folge der Entwicklungen des modernen Zahlungsverkehrs, ihm wenig Spielraum mehr bieten wird, da ein gegebener Zahlungsauftrag (nahezu) nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann. Geht es bei Artikel 475h, Abs. 1 (erster ganzer Satz) und Abs. 2 um die vom Schuldner nach der Pfändung vorgenommen Rechtshandlungen, in § 4.4. wird untersucht, ob, und wenn ja, welche Rechtsfolgen sich aus eventuell vor der Pfändung von einem Dritten erworbenen dinglichen Ansprchen (§ 4.4.2) ergeben bzw. aufgrund der von dem Dritten allein erworbenen schuldrechtlichen Ansprüche (§ 4.43). Vorbehaltlich einer begründeten Anfechtung (Artikel 3:45) - als eine der Ausnahmen des Prinzips der Gebundenheit (siehe § 3.5.1) - wird der Pfändungsgläubiger ältere dingliche Ansprüche im Grundsatz immer zu akzeptieren haben. Dies ist jedoch regelmäßig nicht der Fall bei zuvor erworbenen lediglich schuldrechtlichen Ansprüchen, es sei denn, diese sein vor der Pfändung auf derartige Weise zustande gekommen, daß der Drittschuldner dadurch dem Pfändungsschuldner nichts mehr schuldet oder schulden wird. Auch dieses Kapitel wird in § 4.5 mit einer Umschreibung der Rechtsfolgen für den Fall abgeschlossen, daß der Pfändungsschuldner in finanzielle Schwierigkeiten gerät (Konkurs, Vergleich, Restschuldsanierung). Sofern die gerichtliche Zwangsvollstreckung nicht bereits vollendet ist (siehe hierzu § 4.5.2.1), verfällt bei Konkurs (§ 4.5.2) direkt die ausgebrachte Forderungspfändung und enden gleichfalls eventuell noch anhängige Verfahren gemäß Artikel 477a. Bei einem Vergleich (§ 4.53) und einer Restschuldsanierung (§ 4.5.4) ist dies etwas anders.
5. Den Rechten und Pflichten des Drittschuldners und dessen Verhältnis zum Pfändungsgläubiger und Pfändungsschuldner ist das umfangreiche Kapitel 5 gewidnet. Dieses Kapitel besteht im Grunde aus zwei Teilen. Der erste Teil enthält einige allgemeine Bemerkungen überer die Rechtsposition des Dritten, eine Beschreibung der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen, einschlieglich insbesondere der Erklärungspflicht, sowie der möglichen 'Reaktion' darauf durch den Pfändungsgläubiger in Form eines oder mehrerer Verfahren gem Artikel 477a (§ 5.2 - § 5.4). Im zwei-ten Teil wird insbesondere die Rechtsposition des Drittschuldners näher beleuchtet, wobei auch auf die Rechte, Befugnisse sowie die Verteidigungsmittel eingegangen wird, die der Dritte, trotz der bei ihm ausgebrachten Pfändung im Grundsatz weiterhin ausüben und dem Pfändungsgläubiger entgegenhalten kann (§ 5.5 - § 5.6). In diesem Zusammenhang wird schließlich auch auf die Fragen eingegangen, die sich ergeben, wenn über das Vermögen des Dritten das Konkursverfahren eröffnet wird, ein Vergleichsverfahren erifffnet wird oder für ihn eine Restschuldsanierung stattflndet (§ 5.7). Aus beiden 'Teilen' sollen einige wichtige Fragen kurz genannt werden. Das hiervor (unter 3.) bereits genannte und in § 5.2.2 besprochene non-peius-Prinzip bedeutet, dag der Dritte (als Schuldner) nur infolge bei ihm ausgebrachten Pfändung nicht schlechter gestellt sein darf, als wenn er selbst durch seinen Gläubiger - den Pfändungsschuldner - auf Erfüllung seiner Verbindlichkeit, gerichtlich oder augergerichtlich in Anspruch genommen worden ware. Dieser grundskzliche Ausgangspunkt hat insbesondere zur Folge, dag (i) der Dritte sich gegenüber dem Pfändungsgläubiger all der Verteidigungsmittel bedienen kann, die er anders auch dem Pfändungsschuldner entgegenhalten Minne, dag (ii) sein Beweisposition durch die Pfändung nicht angetastet werden darf, und schlieglich (iii) dag er, soweit möglich, von den durch die Pfändung verursachten Kosten verschont werden mug (siehe § 5.6). Erst kürzlich hat der Hoge Raad die umstrittene Frage, ob, und wenn ja, inwieweit der Dritte die von ihm augergerichtlich abgegebene schriftliche Erklärung ändern oder sogar widerrufen darf, weil diese - hinterher - tatsächlich oder juristisch unrichtig zu sein scheint, besonders in den Rahmen des non-peius-Prinzips gestellt und im Grundsatz bejahend beantwortet (siehe § 5.3.4.4, Nr. 251, unter 1). Aufgrund dieses Prinzips mug weiterhin angenommen werden, dag, wenn der Dritte zwischenzeitlich entsprechend seiner - unrichtigen - Erklkung, die Zahlung an den Pfändungsgläubiger vorgenommen hat, er das gezahlte als ungerechtfertigte Bereicherung von ihm zurückfordern kann, sofern und soweit er das rechtens auch - ohne die Pfändung - bei dem Pfändungsschuldner an dessen Gläubiger hatte tun können. Das non-peius-Prinzip führt dann auch dazu, dag der Dritte sich gegenüber dem Pfändungsgläubiger im Grundsatz aller ihm zukommenden Verteidigungsmittel (weiterhin) bedienen kann, wobei in erster Linie an die Befugnis zur Aufrechnung gem Artikel 6:130 gedacht werden kann. Insbesondere, wenn es um Forderungen geht, die sich gegenseitig 'aus demselben Rechtsverhältnis' ergeben, wird dieser Regel, trotz der ausgebrachten Pfändung, sehr viel Raum gegeben (siehe § 5.5.2). Weiterhin wird der Dritte in entsprechenden Fällen von einem ihm zukommenden Leistungsverweigerungsrecht einem Zurückbehaltungsrecht oder der sogenannten 'Zweifeleinrede' gem Artikel 6:37 (siehe § 5.5.3) Gebrauch machen können. Schließlich ist in diesem Zusammenhang noch von Bedeutung, daß die ausgebrachte Pfändung auch einer Beendigung des Vertrages zwischen dem Pfändungsgläubiger (B) und dem Dritten (C) zu beenden, z.B. durch Kündigung, Auflösung oder Aufhebung durch (C) (siehe § 5.5.4) nicht im Wege steht. Eine solche Beendigung nach der Pfändung kann, sofern rechtsgültig erfolgt, durch die Wirkung der Verpflichtungen zur Rückabwickung zur Folge haben, das das, was anfänglich durch die Pfändung getroffen war (z.B. eine Geldsumme) dadurch nicht (mehr) getroffen wird, sondern anstelle davon eine andere Sache (z.B. eine bewegliche Sache) tritt. Der Pfändungsgläubiger hat diese Fälle aufgrund der Tatsache zu dulden, dag die Pfändung als solche die 'Dynamik' im Rechtsverhältnis (B)-(C) nicht beeinflußt. Diese Aspekte der Beendigung des Rechtsverhältnisses im Falle einer Pfändung waren in den Literatur noch nicht eher beschrieben. Auch ist der Dritter als Ausflug des bereits genannten s berechtigt, sich in entsprechenden Fällen auf Verjährung oder Rechtskraft zu berufen (siehe § 5.5.5).
6. Bezüglich des Kapitel 6 kann ich mich relativ kurz fassen, weil auch dieses Kapitel überwiegend beschreibender Art ist. In § 6.2. werden anhand der wichtigsten allgemeinen Bestimmungen (Artikel 700 - 710a) die Grundzüge des Sicherungsarrestes im Allgemeinen skizziert. Untersucht wird dabei u.a. was man unter 'Anspruch in der Hauptsache' versteht, insbesondere und wenn ja, inwieweit auch andere Arten oder Typen von 'Ansprüchen' (bindender Schiedsspruch, Steuerveranlagung) als solche gelten können, was nicht ohne weiteres der Fall ist (siehe § 6.2.2.3). Weiterhin wird in § 6.2.3 überprüft, zur Sicherung welcher - also für - welche Ansprüche ein Sicherungsarrest ausgebracht werden kann, insbesondere auch, ob dies unter Umständen für zukünftige Forderungen möglich ist, welche Frage im Grundsatz - sei es mit einer gewissen Zurückhaltung - bejahend beantwortet werden kann. Weiterhin werden in § 6.2.4.1 die Fälle besprochen, in denen ein ausgebrachter Sicherungsarrest verfällt, sowie § 6.2.4.2 die Gründe der Aufhebung eines solchen Arrestes (Artikel 705) und schließlich in § 6.2.4.3 die Folgen eines aufgehobenen Arrestes bei einem Urteil, das später in der Berufung aufgehoben wird, sowie die Frage, in welchen Fällen der Pfändungsgläubiger zum Schadensersatz verpflichtet sein kann. In § 6.3 wird die gesetzliche Regelung des Sicherungsarrestes unter Dritten besprochen. Es geht hier um eine hauptsächlich juristisch technische Beschreibung der Artikel 718723. Dieses sind nahezu die einzigen Bestimmungen, in denen noch einige Regeln enthalten sind, deren Nichtbeachtung Nichtigkeit mit sich bringt, so daß immer eine gewisse Wachsamkeit geboten ist, insbesondere, wenn vom Gericht bestimmte Fristen (siehe Artikel 700, Abs. 3 und 721) verlängert worden sind. In § 6.4 werden schließlich noch zwei besondere Sicherungsarreste besprochen - Arrestierung von Vermögen von Personen ohne Wohnsitz im Inland und der Arrestierung ehelichen Gesamtgutes - , die beide auch Arrest unter Dritten ausgebracht werden können.
7. Im Vergleich zu dem bis zum 1. Januar 2002 geltenden Recht der Forderungspfändung ist die Regelung des kumulativen Arrestes im heutigen Recht (Artikel 478) grundlegend geändert. Im Kapitel 7 wird in § 7.2 das alte Recht zu diesem Punkt noch sehr ausführlich besprochen und anschliegend daran in § 7.3 das neue Recht analysiert. Die genannte grundsätzliche Anderung besteht darin, dag nunmehr auch bei einer Forderungspfändung, wie das schon früher bei anderen Pfändungsarten der Fall war, jeweils überprüft werden muß, ob und wenn ja, welche Forderungen oder Sachen durch jeden (folgenden) Arrest gesondert getroffen sind. Spätere Pfändungsgläubiger sind deshalb nicht mehr automatisch an den Sachen und Rechten beteiligt, die durch frühere Pfändungen getroffen worden sind. Unter dem alten Recht ging diese Regel sogar soweit, dag, wenn die gepfändete Forderung zwischenzeitlich (d.h. zwischen der ersten und der darauf folgenden Pfändung) veräußert, verpfändet oder erfüllt worden war, diese Änderung im Rechtszustand im Grundsatz einem späteren Pfandgläubiger nicht entgegengehalten werden konnte. In dem nun geltenden Recht kann eine solche zwischenzeitliche Änderung im Grundsatz wohl dem späteren Pfandgläubiger entgegengehalten werden. Da das Thema 'kumulative und entgegengesetzte' Forderungspfändungen besonders schwierig ist (und auch war), sind in § 7.3.2.1 sechs Hauptregeln aufgestellt, die in § 7.3.2.2 näher erläutert werden, mit deren Hilfe in jedem Fall eine Anzahl der Probleme, die sich ergeben können, gelöst werden können. Einige dieser Probleme sind im § 7.3.3 anhand von Fällen beschrieben, die unter dem alten Recht zu wichtigen Urteilen des Hoge Raad auf dem Gebiet der Forderungspfändung geführt haben. Die Beurteilung der besprochenen Fälle nach heutigem Recht führt zum Teil zu erheblichen Unterschieden zum alten Recht. Bei der Abwicklung einer Reihe nebeneinander ausgebrachter Forderungspfändungen können schwierig lösbare Probleme entstehen, insbesondere, wenn in einer solchen 'Reihe' auch Sicherungsarreste vorkommen und/oder Vollstreckungspfändungen, die zu einem Bestreiten der abgegebenen Erlärungen führen. Die Hindernisse brauchen nach Auffassung des Gesetzgebers einer schnellen Abwicklung durch Zahlung oder Abgabe durch den Drittschuldner an 'den Gerichtsvollzieher, der die älteste Vollstreckungspfändung ausgebracht hat' (Artikel 478, Abs. 1) nicht im Wege zu stehen. Um ein Aufweichen der Vollstreckungsmöglichkeiten zu vermeiden, haben alle Pfandgläubiger obendrein ein Interesse daran, dag die durch die verschiedenen Pfändungen getroffenen Geldbeträge und/oder Sachen so schnell wie möglich abgegeben werden, so dag diese nicht mehr durch neue Pfändungen getroffen werden Können. Dies alles ist mit verschiedenen Rechenbeispielen beschrieben in § 7.3.4.2 und § 7.3.4.4. Nach einer Besprechung der verschiedenen Prozesse gemäß Artikel 477a in § 7.3.5, der Möglichkeit der Intervention durch kumulative Pfändungsgläubiger (Artikel 478, Abs. 4) sowie die ziemlich 'technischen' Absätze 2 und 3 des Artikels §478 (einschließlich insbesondere der Informationsverpflichtungen der Dritten) in § 7.3.6, wird dieses Kapitel in §7.3.7 mit einigen Bemerkungen über die Rangregelung abgeschlossen.
8. Das Kapitel 8 beschäftigt sich mit vereinfachten, in gewisser Weise versteckten und in anderen Gesetzen geregelten Forderungspfändungen. Vereinfachte Forderungspfändungen kommen bei der Vollstreckung Unterhaltssicherungen (Artikel 479b - 479g); der Forderung des Fiskus gemäß Artikel 19 Invorderingswet (Einzugsgesetz) 1990; und auf dem Gebiet des Strafrechtes in Artikel 576 Wetboek van Strafvordering (niederländische StPO) und Artikel 27 Wet Mulder (Gesetz Mulder/ein Gesetz zum Einzug von Bußgeldern). Für eine - ebenfalls ziemlich technische - Beschreibung dieser vereinfachten Forderungspfändungen wird auf die §§ 8.2.1, 8.2.2 und 8.2.3 verwiesen. Die 'Vereinfachung' dieser Pfändungen kommt insbesondere darin zum Ausdruck, daß durch den Dritten keine Erklärung abgelegt werden muß und die Zahlungspflicht an den Pfändungsgläubiger meistens direkt entsteht. Auch ist das Ausbringen dieser Pfändungen mit erheblich weniger Formalitäten verbunden. Insbesondere im Hinblick auf steuerliche Ansprüche, aber auch - sei es in geringem Maße - auf strafrechtliche Pfändungen kann man sich übrigens fragen, ob es dabei wohl in jeder Hinsicht um 'echte' Forderungspfändungen geht. Im Grundsatz wird dies als Absicht des Gesetzgebers angenommen werden können. Hinsichtlich der in § 8.3 besprochenen 'versteckten' Forderungspfändungen geht es um andere Pfändungsarten, die entweder durch bestimmte Ereignisse (wie z.B. den Untergang einer gepfändete Sache) in eine Pfändung der Forderung zum Schadensersatz umgesetzt werden (siehe die Artikel 455a und 507a) oder die von Rechts wegen dazu führen, daß unter die ausgebrachte Pfändung auch die aus den Sachen entstandenen 'Vorteile' fallen (siehe die Artikel 455, 474b und 507). In einigen dieser Artikel sind immer einige Bestimmungen der Vollstreckungsforderungspfändung (Artikel 475i, 476 und 478) für entsprechend anwendbar erklärt.
9. Das Buch wird in Kapitel 9 - mit dem Hinweis, daß einige interessante Aspekte leider nicht mehr besprochen werden können (wie z.B. das Verhältniszwischen Forderungspfändung und 'Eigenpfändung' und der Problematik der Pfändung einer Forderung aufgrund einer (abstrakten) Bankgarantie - abgeschlossen mit einigen 'forderungspfändungsrechtlichen Varia'. Dabei geht es in erster Linie um zwei an sich sehr schwierige juristische Figuren, bei denen sich zahllose Probleme vollstreckungsrechtlicher Art ergeben können, z.B. auch der Anwendung des Mittels der Forderungspfändung. In § 9.2 wird, nach einer allgemeinen juristischen Einleitung (§ 9.2.1) sowohl der Rechtscharakter des allgemeinen (gesetzlichen) Rechtsübergangs, (§ 9.2.2) sowie des vertraglichen (besonderen) Rechtsübergangs (§ 9.2.3) beschrieben, wobei die Erläuterungen jeweils auf die Frage zugespitzt sind, zu Lasten von wem und bei wem die Vollstreckung mittels der Forderungspfändung ausgebracht werden kann und muß. Dabei werden auch 'Anderkonto-änliche' Figuren wie Stichting Derdengeld (Andergeldkonto) und der Trust berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird schließlich (§ 9.2.4) auch noch versucht, einige praktische Lösungen für die Frage anzubieten, die als die beim Notar ausgebrachte 'Pfändung der Kaufsumme' bekannt ist. Dabei geht es insbesondere um die Fragen (i), für wen - Käufer oder Verkäufer - der Notar den Kaufbetrag hält, (ii) ab welchem Zeitpunkt er das tut, und (iii) kann im Hinblick auf die Kaufsumme bestimmten (anderen) Gläubigern des Verkäufers Vorrang vor dem Pfandgläubiger gegeben werden. Da insbesondere Geldforderungen - aber auch andere für eine Forderungspfändung in Betracht kommende Sachen und Rechte - häufig Teil einer Gemeinschaft, wie sie in Titel 3.7 Burgerlijk Wetboek (niederländisches BGB) geregelt ist, wird § 9.3 der - brigens beschränkten - Möglichkeiten der Vollstreckung durch Forderungspfändung im Falle bei einer Gemeinschaft gewidmet. Dabei wird ein Unterschied gemacht zwischen der Vollstreckung bei einer 'einfachen' Gemeinschaft (§ 9.3.3.1) und der ( aufgelösten) 'besonderen' Gemeinschaft (§ 9.3.3.2) gemacht. Der Unterschied zwischen diesen Gemeinschaften, den Rechten und Befugnissen der Teilhaber und der Position von (ihren) Gläubigern wird zunächst in § 9.3.1 dargestellt. In diesem Zusammenhang wird in § 9.3.2 auch untersucht, auf welche Weise im Falle einer nicht aufgelösten ehelichen Gemeinschaft die Gläubiger eines der Ehepartner sich wegen einer Gemeinschaftsschuld aus einem Bankguthaben befriedigen kann, das auf den Namen des anderen Ehepartners lautet. In einem solchen Fall muß eine Forderungspfändung in jedem Falle zu Lasten des anderen Ehepartners ausgebracht werden und, falls erforderlich, zu Lasten von beiden, genauso wie das der Fall bei einem gemeinschaftlichen ('und/oder') Bankkonto sein kann. In § 9.4 werden schließlich noch einige internationale Aspekte der Forderungspfändung besprochen. Dies bedeutet, daß, ausgehend von dem (auch) für das niederländische Pfändungsrecht geltenden Territorialitätsprinzip, im Grundsatz nur in sich in den Niederlanden befindende Vermögensbestandteile erfolgreich eine Pfändung ausgebracht werden kann. Soweit es um Pfändung von Geldforderungen geht, bedeutet dies in jedem Falle, daß der Drittschuldner, als Schuldner der Forderungen, in den Niederlanden wohnen oder ansässig sein muß bzw. dort eine Zweigniederlassung oder eine Nebenstelle, die die betreffende Schuld betrifft, haben mußg. Nur in außerordentlichen Fällen - wenn die Pfändung zwar in den Niederlanden bei dem Schuldner ausgebracht werden kann, aber die Geldsumme (z.B. Lohn) dem Pfändungsgläubiger durch eine Nebenstelle des Dritten in einem anderen Land geschuldet wird - ist es möglich, daß der niederländischen Pfändung eine gewisse 'extra- territoriale' Wirkung zukommt. Dafür wird dann aber wohl verlangt, dag die niederländische Pfändung in dem anderen Land rechtsgültig mit Erfolg als Verteidigungsmittel gegen eine dort durch den 'Pfändungsgläubiger' anängig gemachte Zahlungsfordreung entgegengehalten werden kann. Ob das möglich ist, wird vielfach nach dem internen Recht des betreffenden Landes beurteilt werden mussen. In diesem Zusammenhang kann auch die Frage von Bedeutung sein, wo die Forderung bezahlbar ist, wobei diese Frage durch das auf das Rechtsverhältnis zwischen Pfändungsschuldner und Drittschuldner anwendbare Recht beherrscht wird.