Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 43
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Im Durchgangsverkehr wird die Abfertigung von Waren und Beförderungsmitteln mit einem Durchgangsschein vorgenommen, der von den Zollbehörden der Vertragsparteien gemeinsam verwendet wird.
(2)
Die Ausgestaltung des Durchgangsscheins, das Abfertigungsverfahren im Durchgangsverkehr und die Durchfahrzeit werden von den Zollverwaltungen der Vertragsparteien vereinbart. Die Abfertigung von Waren und Beförderungsmitteln wird deutscherseits von den üblicherweise geforderten Sicherungsmassnahmen abhängig gemacht. Die beiden Zollverwaltungen werden sich bemühen, im Interesse eines möglichst reibungslosen Durchgangsverkehrs das Abfertigungsverfahren und die Sicherungsmassnahmen soweit wie möglich zu vereinfachen.
(3)
Bei den Nachforschungen über den Verbleib von Waren und Beförderungsmitteln im Durchgangsverkehr sowie bei den Feststellungen von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 35 werden sich die Zoll- und Polizeibehörden der Vertragsparteien gegenseitig unterstützen.