Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 3
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Soweit die in den Artikeln 1 und 2 bezeichnete Grenze von der am 31. Dezember 1937 bestehenden deutsch-niederländischen Grenze abweicht, wird ihr genauer Verlauf an Ort und Stelle von einer Grenzkommission festgelegt, die aus Vertretern der Regierungen der Vertragsparteien besteht. Die Kosten für die Vermarkung werden von den Vertragsparteien je zur Hälfte getragen.
(2)
Die Grenzkommission kann ausserdem beauftragt werden, die Vermarkung der Grenze, soweit sie mit der am 31. Dezember 1937 bestehenden deutsch-niederländischen Grenze übereinstimmt, zu überprüfen und, wo erforderlich, zu erneuern, sowie die gesamte Grenze neu zu vermessen und in einem Kartenwerk darzustellen. Soweit erhebliche Unzuträglichkeiten durch den bestehenden Grenzverlauf auftreten, kann die Grenzkommission geringfügige Grenzberichtigungen vorschlagen.