Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 37
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Auf den in Artikel 33 bezeichneten Strassen gelten die deutschen Vorschriften über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge (auch Fahrräder mit Hilfsmotor) und Kraftfahrzeuganhänger nicht für den Durchgangsverkehr.
(2)
Das Königreich der Niederlande stellt sicher, dass nach deutschem Recht entstandene Ansprüche, die aus Schadensfällen im Durchgangsverkehr oder bei unzulässigen Abweichungen von den Durchgangsstrassen herrühren, bis zur Höhe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen erfüllt werden. Zahlungen sind in der Währung der Bundesrepublik Deutschland zu leisten, wenn der Anspruchsberechtigte im Bundesgebiet Deviseninländer ist.
(3)
Absatz 2 gilt nur, wenn der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Königreich der Niederlande hat und wenn die zuständige niederländische Behörde von dem Schadensfall so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird, dass sie dem gerichtlichen Verfahren beitreten kann.
(4)
Das Königreich der Niederlande wird rechtskräftige Entscheidungen der deutschen Gerichte, die sich auf Schadensfälle beziehen, für die das Königreich nach Absatz 2 einzustehen hat, anerkennen. Das gleiche gilt für gerichtliche und aussergerichtliche Vergleiche, soweit ihnen das Königreich der Niederlande zugestimmt hat oder zustimmt.
(5)
Soweit das Königreich der Niederlande auf Grund des Absatzes 2 einen Anspruch erfüllt, geht die Forderung des Anspruchsberechtigten gegen die haftpflichtigen Personen von rechtswegen auf das Königreich über.
(6)
Ist an dem Schadensfall ein Fahrzeug des niederländischen Staates beteiligt, so unterwirft sich das Königreich der Niederlande hinsichtlich der Ansprüche aus diesem Schadensfall der Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte.