Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 68
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Die Kommission beschliesst bei Bedarf für einzelne Grenzgewässer die Einsetzung von Unterausschüssen, deren Mitglieder paritätisch zu ernennen sind.
(2)
In den Unterausschüssen sind die lokalen Behörden und Körperschaften vertreten.
(3)
Die Unterausschüsse haben in ihrem Bereich die gleichen Aufgaben wie die Kommission und berichten ihr über ihre Tätigkeit. Zur Entgegennahme und Behandlung von Einwendungen und zur Erteilung von Empfehlungen ist nur die Kommission befugt.