Einde inhoudsopgave
Vertrag zwischen dem Königreich der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Landgrenze, die Grenzgewässer, den grenznahen Grundbesitz, den grenzüberschreitenden Binnenverkehr und andere Grenzfragen (Grenzvertrag)
Artikel 84
Geldend
Geldend vanaf 01-08-1963
- Bronpublicatie:
08-04-1960, Trb. 1960, 68 (uitgifte: 18-07-1960, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Inwerkingtreding
01-08-1963
- Bronpublicatie inwerkingtreding:
31-07-1963, Trb. 1963, 114 (uitgifte: 01-01-1963, kamerstukken/regelingnummer: -)
- Vakgebied(en)
Internationaal publiekrecht / Bijzondere onderwerpen
(1)
Die noch offenen Fragen des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs an der deutsch-niederländischen Grenze sollen durch die zuständigen deutschen und niederländischen Stellen möglichst bald geregelt werden. Insbesondere gilt dies für die Anpassung der früheren niederländisch-deutschen Abkommen über die grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken an die heutigen Verhältnisse.
(2)
In diesem Zusammenhang heben die Vertragsparteien die besondere Bedeutung hervor, die den beiden Eisenbahnübergängen Venlo-Kaldenkirchen und Emmerich-Zevenaar zukommt. Die Regelung der diese Eisenbahnübergänge betreffenden Fragen ist als vordringlich anzusehen.
(3)
Der Eisenbahnübergang Emmerich-Zevenaar wird mit dem Fahrplanwechsel 1960 für den Eisenbahngüterverkehr wieder geöffnet. Das Nähere hierüber vereinbaren die zuständigen deutschen und niederländischen Stellen.